(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn

 

1.

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und

 

2.

die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

2Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. 3Mit Ausnahme von Anlagen, für die nach § 72a Absatz 2 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, entfällt die Zustimmung, [1] [Bis 20.12.2018: Die Zustimmung entfällt, ] wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs berührt sein können, die Nachbarinnen und Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. 4Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung führen, sowie die Beseitigung baulicher Anlagen.

 

(2) 1Im Zustimmungsverfahren wird nicht geprüft die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes. 2§ 65 Abs. 4 und § 68 bleiben unberührt. 3Die Bauaufsichtsbehörde führt bei Anlagen, die einer Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 bedürfen, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 72a Absatz 2 durch.[2]

 

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs von den zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarinnen oder Nachbarn nicht zugestimmt haben. 2Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

 

(4) 1Der Antrag auf Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2§ 64 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(5) 1Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. 2§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. 3Für das Zustimmungsverfahren gelten im Übrigen die §§ 66 und 67 sowie 73 bis 75 sinngemäß; § 64 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

 

(6) 1Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3§ 76 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.

 

(7) Die öffentliche Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 21.12.2018.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 21.12.2018.

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