Gefördert wird der Einbau von Gas-Hybridanlagen zur Wärmeerzeugung. Unter Hybridanlagen verstehen sich Wärmeerzeuger, die Gasbrennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologiekomponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren. Die Realisierung der Anlagen hat so zu erfolgen, dass erneuerbare Energien in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zum Zweck der Raumwärmeversorgung genutzt werden können.

Folgende technische Voraussetzungen werden gefordert:

 
Technische Mindestanforderungen erfüllt
Die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" s (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 % oder Energieeffizienzklasse A erreichen. Gas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 % bei Volllast und von 96 % bei 30 % Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bzw. über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013.  
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.  

Die verschiedenen Wärmeerzeuger einer Hybridanlage müssen über eine gemeinsame Steuerung und Regelung verfügen, sodass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

  • Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer Hybridanlage muss mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen. Anzusetzende thermische Leistung:
  • Wärmepumpen-Anlagen: Maßgeblich ist die potenzielle Heizleistung bei der jeweils anzusetzenden Normaußentemperatur am Standort der Wärmepumpe und einer Vorlauftemperatur von 35 °C. Der Wert kann den technischen Unterlagen des jeweiligen Herstellers entnommen werden.
  • Solarthermie-Anlagen: Zur Berechnung der Heizleistung einer Solarthermie-Anlage ist für alle Kollektortechnologien eine pauschale Kollektorleistung von 635 Watt pro m2 Bruttokollektorfläche anzusetzen.
  • Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) sind alternativ auch "überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (z. B. Hüllflächenverfahren) zulässig.
 

Das BAFA hält eine Liste der förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger bereit (www.bafa.de).

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