Rz. 77

Die Regelung stimmt mit der bisherigen Rechtslage überein, dass eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist. Unwirksam sind alle Vereinbarungen, die dem Vermieter Erleichterungen von den materiellen Voraussetzungen des § 558 einräumen. Die Vereinbarung, dass die Jahresfrist bereits mit Vertragsschluss beginnt ist ebenso unwirksam, wie die Vereinbarung bei Vertragseintritt eines Dritten, dass hierdurch die Jahressperrfrist nicht ausgelöst werde (LG Berlin, Urteil 5.11.1996, 63 S 285/96, GE 1997, 185), ebenso ein von § 558 Abs. 3 nach oben abweichender Prozentsatz.

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