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Zweite Voraussetzung ist, dass die Wärme aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird. Die Errichtung einer neuen Anlage durch den Vermieter reicht also nicht aus, vielmehr muss der Wärmelieferant die Anlage neu errichten. Das ist unproblematisch, wenn der Wärmelieferant selbst die Voraussetzungen für die Wärmelieferung aus einer von ihm selbst gebauten Anlage schafft. Fraglich ist, ob auch im Auftrag des Vermieters vom Wärmelieferanten errichtete neue Anlagen darunter fallen.

Alternativ reicht die Lieferung aus einem vorhandenen – oder neu errichteten – Wärmenetz aus. Dieser Begriff soll nicht nur spezifische, mit bestimmten Energieträgern betriebene bzw. durch KWK gespeiste Netze umfassen, sondern sämtliche Formen von Wärmenetzen (RegEntw-BT-Drucks. 17/10485 S. 23).

§ 556c Abs. 1 Satz 2, wonach diese Anforderungen nicht erfüllt zu sein brauchen, wenn der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 % beträgt, modifiziert Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für das sog. Betriebsführungscontracting.

Bei diesem Jahresnutzungsgrad handelt es sich um den tatsächlichen Wirkungsgrad gerade dieser einen Heizungsanlage während eines Betriebsjahres. Rechnerisch kann er nach VDI 2067 "Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen" errechnet werden: Jahresnutzungsgrad (in %) = Kesselwirkungsgrad (in %) × (multipliziert) Brennerlaufzeit (Stunden pro Jahr [h/a]): (geteilt durch) (1 + relativer Bereitschaftswärmeverlust × Einschaltdauer der Heizungsanlage [h/a]). Dabei ist der Kesselwirkungsgrad die abgegebene Heizleistung bezogene auf die zugeführte Brennstoffenergie; der Bereitschaftswärmeverlust kann ebenfalls berechnet werden, wenn er nicht vom Gerätehersteller mitgeteilt worden ist (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 23).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die vorhandene Anlage weiterbenutzt und dadurch auf Drittlieferung umgestellt werden, dass lediglich Betriebsführungscontracting eingeführt wird. Diese Umstellung muss eine Verbesserung der Betriebsführung bringen, was die Einhaltung der Pflichten aus § 9 HeizanlV voraussetzt. Danach hat die Bedienung durch fachkundige oder zumindest eingewiesene Personen zu erfolgen. Sie umfasst Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbes. An- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen Einrichtungen. Die Wartung der Anlage erstreckt sich auf Einstellung der Brenner, Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen, sowie der Reinigung der Kesselheizflächen. Die Instandhaltung der Anlagen hat schließlich mindestens die Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitest gehende Nutzung der eingesetzten Energie gestattet, zu umfassen (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 24).

Die Wärme muss zudem mit verbesserter Effizienz geliefert werden, was der Vermieter bei Bestreiten des Mieters beweisen muss.

Bei Ersatz einer alten Anlage durch eine neue bzw. Anschluss an Fernwärme sollte die Verbesserung mindestens zu einem neuen Jahresnutzungsgrad von 80 % (entsprechend der Quote in § 556c Abs. 1 Satz 2) führen (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 25). Erfüllt die Anlage bereits diese Quote, so dass die Verbesserung "nur" durch Betriebsführungscontracting erzielt werden kann, sind die Vorgaben des § 3 des "Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen" in Verbindung mit den dazu ergangenen Energiespar-Richtwerten zu erfüllen, d.h. bis 2017 sollen 9 % Energie im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2005 eingespart werden (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 25). Zur Erstellung einer Einsparprognose sind die Tabellen zur Umrechnung der Mengeneinheiten der Energieträger in Wärmeeinheiten (s. § 9 Abs. 3 S. 2 HeizkostenV) heranzuziehen, ferner annahmebasierte Einsparungen auf der Grundlage früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen ähnlicher Anlagen; nur hilfsweise dürfen Schätzungen durchgeführt werden, wenn die anderen auf objektiven Kriterien (Messungen) beruhenden Werte nicht zu ermitteln sind oder wenn die Schätzungen anhand national festgelegter Methoden und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 25).

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