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Nach den allgemeinen Regeln, nach denen jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss, trifft den Vermieter die Beweislast für die Kenntnis des Mieters von dem Mangel bzw. dessen grob fahrlässige Unkenntnis bei Vertragsabschluss oder Kenntnis bei Annahme (BGH, WuM 1962, 1379; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536b Rn. 58; Kandelhard, in ZAP-Praxiskommentar Mietrecht, 3.Aufl.2007, 536b Rn. 11). Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er sich seine Rechte bei der Annahme der Sache vorbehalten hat, ferner, dass der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen oder die Beseitigung des Mangels zugesichert hat.

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