Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag über Wasserlieferung und Entwässerung mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 9 O 491/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Berlin vom 25.10.2007 - 9 O 491/06 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beigetriebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagten waren im gegenständlichen Zeitraum Miteigentümer des Grundstückes W. 58 und Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. 58 in ... Berlin. Die Klägerin versorgte dieses Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte darüber hinaus das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser und das Niederschlagswasser. Gegenstand des Rechtsstreits sind die von der Klägerin abgerechneten Entgelte für die Wasserlieferung und Schmutzwasser- sowie Niederschlagswasserentsorgungsleistungen im Zeitraum vom 22.2.2004 bis zum 23.11.2006. Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob nur die Wohnungseigentümergemeinschaft Schuldner der Klägerin ist oder auch die einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner.

Etwa um 1980 erfolgte die Aufteilung des Hausgrundstückes in Wohnungseigentum. Unstreitig liegt den Parteien kein schriftlicher Versorgungsvertrag über Wasser/Abwasser vor. Die Versorgung mit Wasser/Abwasser erfolgte ebenso unstreitig schon vor 1980.

In den "Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Berlin VBW" heißt es unter § 1 Abs. 1 und 2 der "Ergänzenden Bedingungen der B.W. zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung":

§ 1 Vertragsabschluss

Abs. 1

Die B.W. liefern Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages.

Der Versorgungsvertrag wird im Allgemeinen mit dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstückes abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher abgeschlossen werden ..., wenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.

Abs. 2

Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner ...

Neben dieser Regelung für die Lieferung von Trinkwasser enthalten die "Allgemeine Bedingungen für die Entwässerung in Berlin ABE" hinsichtlich des Abwassers unter § 1 Abs. 2 und 3 identische Regelungen (vgl. zu allem Beistück vom 29.1.2009).

Das LG hat der Klage auf Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner i.H.v. 15.584,25 EUR nebst Zinsen stattgegeben und zugleich festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 7.490 EUR erledigt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Realofferte der Klägerin an die Grundstückseigentümer gerichtet ist und damit jeder einzelne Miteigentümer Vertragspartner geworden ist und als solcher gesamtschuldnerisch hafte. Ein Vertrag mit der GbR sei erst mit Inkrafttreten der Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG ab dem 1.7.2007 und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum anzunehmen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie verbleiben bei ihrer Ansicht, dass nur die Wohnungseigentümergemeinschaft Schuldner sei und bei verständiger Würdigung der Rechtsprechung des BGH eine Inanspruchnahme der einzelnen Wohnungseigentümer nicht in Betracht komme, da sie nicht Vertragspartner geworden seien.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufungen sind begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Wasser-/Abwassergebühren für den streitgegenständlichen Zeitraum zu, da die Beklagten 1. weder Vertragspartner der Klägerin geworden sind noch 2. für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft akzessorisch haften.

1. Originärer Vertragspartner der Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Daher scheidet eine Inanspruchnahme der Beklagten als originäre Vertragspartner aus.

Indem die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum das Hausgrundstück mit Wasser/Abwasser versorgt hat, hat sie in der Form der Realofferte den Abschluss entsprechender Verträge angeboten. An wen sich dieses Angebot richtet, ist dabei im Wege der Auslegung gem. § 133 BGB zu ermitteln, mithin danach, wie die in...

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