Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 102/06)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft nach § 84a AMG über die ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, die das von ihr bis zum 30.9.2004 vertriebene Arzneimittel V., soweit sich diese auf Herzrhythmusstörungen beziehen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädigender Wirkungen des Arzneimittels V.von Bedeutung sein können, zu erteilen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die in Deutschland bis zum September 2004 das Medikament "V." vertrieb unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung Schadensersatz sowie Auskunft über Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen des Medkaments sowie Erkenntnisse zu seiner Vertretbarkeit.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des LG Berlin vom 18.10.2006 Bezug genommen (Bd. I Bl. 139 ff. d.A.), § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen das Urteil hat die Klägerin zulässig Berufung eingelegt. Durch am 5.11.2007 verkündete Urteil hat der Senat die Berufung, mit der die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Senats (Bd. II Bl. 118 ff.) verwiesen.

Auf die Nichtzulasungsbeschwerde der Klägerin hat der BGH das Urteil mit Beschluss vom 1.7.2008 (VI ZR 287/07) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss (Bd. III Bl. 45 ff.) verwiesen.

Der Senat hat daraufhin die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. K. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2008 (Bd. IV Bl. 21 ff.) verwiesen. Außerdem hat der Senat eine Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf das Schreiben des BfArM vom 14.1.2009 (Bd. IV Bl. 68 ff.) Bezug genommen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24.11.2008, in der die Parteien mit den Anträgen wie im Termin vom 5.11.2007 verhandelt haben, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2008 (Bd. IV Bl. 53), erklärt, den bis dahin lediglich hilfsweise gestellten Auskunftsanspruch zurückzunehmen und angekündigt, diesen nunmehr als Hauptantrag stellen zu wollen.

Die Klägerin ist hinsichtlich des Auskunftsanspruch der Ansicht, dass dieser auch im laufenden Haftungsprozess geltend gemacht werden könne und begründet sei, weil er darauf ziele, ihr diejenigen Informationen zu verschaffen, die sie benötige, um ihren Vortrag im Haftungsprozess - insbesondere zum Risiko-Nutzen-Verhältnis des Medikaments - zu substanziieren. Die Beklagte verfüge über die entsprechenden Informationen, weil sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens und der Nachbeobachtungsphase des Medikaments verpflichtet sei, entsprechende Schadensmeldungen zu sammeln und zu registrieren. Die Auskunft sei insbesondere deshalb erforderlich, weil die Beklagte einwende, dass die von dem BfArM erteilte Auskunft nicht aussagekräftig sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt unter Abänderung des Urteils des LG Berlin

1. von der Beklagten Auskunft nach § 84a AMG über die ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, die das von der Beklagten bis zum 30.9.2004 vertriebene Arzneimittel V., soweit sich diese auf Herzrhythmusstörungen beziehen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädigender Wirkungen des Arzneimittels V.von Bedeutung sein können, zu erteilen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wobei der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verzinsen sei,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Einnahme des Arzneimittels V.(R. ) ab Februar 2000 bisher entstanden sind und noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abzuweisen.

Die Beklagte hält den Übergang von dem hilfsweisen zu dem unbedingt gestellten Auskunftsantrag für unzulässig und stimmt wed...

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