Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.09.2005; Aktenzeichen 67 T 127/05)

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 20 C 531/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des LG Berlin vom 19.9.2005 - 67 T 127/05 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Kläger hat vor dem AG Mitte Klage auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers in der von ihm bewohnten, von der Beklagten gemieteten Wohnung erhoben sowie auf Schadensersatz wegen entgangenen Untermietzinses i.H.v. 480 EUR. Der Kläger beabsichtigte das Zimmer zu einem Mietzins von 240 EUR monatlich unterzuvermieten. Der Rechtsstreit hat dann mit einem Vergleich geendet, dessen Zustandekommen das AG Mitte durch Beschluss festgestellt hat. Anschließend hat das AG Mitte durch Beschl. v. 1.8.2005 den Streitwert auf 3.360 EUR festgesetzt und den Vergleichswert auf bis zu 3.000 EUR. Dabei hat das AG den auf Zustimmung zur Untervermietung gerichteten Klageantrag zu 1. gem. § 3 ZPO in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 5 GKG n.F. auf den Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses festgesetzt.

Gegen diesen dem Kläger am 8.8.2005 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seinem am 9.8.2005 beim AG Mitte eingegangenen Schriftsatz vom 8.8.2005 Beschwerde eingelegt, die sich gegen die Festsetzung des Streitwertes für den Klageantrag auf Zustimmung zur Untervermietung entsprechend dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete richtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertritt die Ansicht, der Streitwert für den Antrag auf Zustimmung zur Untervermietung sei höher, nämlich in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete festzusetzen.

Mit Beschl. v. 10.8.2005 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat durch Beschl. v. 19.9.2005, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.9.2005 zugestellt worden ist, die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zum KG zugelassen. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die beim LG am 5.10.2005 eingelegte weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das LG mit seinem Beschl. v. 13.10.2005 nicht abgeholfen hat.

Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht ist über § 32 Abs. 2 RVG gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4, Abs. 5 S. 4 GKG statthaft, weil das LG sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Sie ist auch sonst zulässig, insb. fristgerecht und bei dem richtigen Empfangsgericht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Senat teilt die vom LG und vom AG vertretene Ansicht, dass der Streitwert für den Klageantrag zu 1. auf Zustimmung zur Untervermietung hier mit dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete zutreffend bemessen ist. Der Streitwert für eine Klage auf Zustimmung zur Untervermietung ist nach vom Senat geteilter, ganz überwiegender Ansicht nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen und nicht nach § 8 oder § 9 ZPO. Denn Gegenstand einer solchen Klage sind weder das Bestehen des Mietverhältnisses noch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen, sondern es ist nur eine einzelne Vertragspflicht im Streit, nämlich die Pflicht des Vermieters zur Erteilung einer Untermieterlaubnis (Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rz. VIII 239b; Stein/Jonas/Roth, I/2003, ZPO, § 8 Rz. 22; Schwerdtfeger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 8 Rz. 26 und § 3 Rz. 96; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 30H I, S. 169).

Dieses vorausgesetzt, bemisst sich vorliegend das Interesse des Klägers an der Untervermietung nach der Höhe des Untermietzinses, da er die Klage gerade damit begründet hat, er benötige diesen, um selbst die für die Gesamtwohnung geschuldete Miete zahlen zu können. Ausgehend davon ist für die Streitwertfestsetzung in Anwendung des in § 41 GKG, insb. auch in § 41 Abs. 5 GKG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens der Jahresbetrag des Untermietzinses zugrunde zu legen (so i.E. auch OLG Celle OLGReport Celle 1999, 263 unter Zugrundelegung von § 16 Abs. 1 GKG a.F.). Denn in den genannten Vorschriften kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, in Mietrechtsstreitigkeiten, in denen es um die Klärung von Vertragspflichten geht, in aller Regel die Gebührenstreitwerte auf den einfachen Jahresbetrag zu begrenzen. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Sinnzus...

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