1 Leitsatz

Bei einer mietvertraglich vereinbarten Indexmiete beziehen sich die Vorschriften zur Mietpreisbremse lediglich auf die bei Mietbeginn zulässige Miethöhe. Werden diese Vorgaben eingehalten, ist eine Erhöhung der Miete gemäß der Indexvereinbarung auch dann wirksam, wenn sie die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete übersteigt.

2 Normenkette

§§ 556d, 556g, 557a Abs. 4 BGB

3 Das Problem

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, in denen eine sog. Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei Neuabschluss eines Mietvertrags nicht um mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete – i. d. R. der Mietspiegelmiete – liegen.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Berlin entschiedenen Fall lag die Miete bei Neuabschluss des Mietvertrags im Rahmen der Mietpreisbremse. Erst nach einer Mieterhöhung gemäß der vereinbarten Indexklausel überstieg die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete. Das AG Berlin wies die Klage des Mieters auf Rückzahlung der angeblich überhöhten Miete ab. Das Gericht wies daraufhin, dass die Vorgaben der Mietpreisbremse nur auf die Ausgangsmiete in der Indexvereinbarung anzuwenden sind (§ 557a Abs. 4 BGB). Da die Miete bei Mietbeginn im Rahmen der Vorschriften der Mietpreisbremse lag, darf die Indexmiete die ortsübliche Vergleichsmiete im Laufe der Jahre auch übersteigen.

5 Entscheidung

AG Berlin, Urteil v. 2.11.2022, 123 C 77/22

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