In dem vom AG Berlin entschiedenen Fall lag die Miete bei Neuabschluss des Mietvertrags im Rahmen der Mietpreisbremse. Erst nach einer Mieterhöhung gemäß der vereinbarten Indexklausel überstieg die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete. Das AG Berlin wies die Klage des Mieters auf Rückzahlung der angeblich überhöhten Miete ab. Das Gericht wies daraufhin, dass die Vorgaben der Mietpreisbremse nur auf die Ausgangsmiete in der Indexvereinbarung anzuwenden sind (§ 557a Abs. 4 BGB). Da die Miete bei Mietbeginn im Rahmen der Vorschriften der Mietpreisbremse lag, darf die Indexmiete die ortsübliche Vergleichsmiete im Laufe der Jahre auch übersteigen.

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