Formulierungsvorschlag – Abfall und Recycling

[Reduktionziele]

Zur Reduktion und Vermeidung des Abfallverbrauchs sowie zur Erhöhung der Recyclingquote vereinbaren [streben] die Parteien [an], folgende Maßnahmen umzusetzen [zu berücksichtigen]:

Var. 1: Keine Abfall- und Recyclingmanagementstrategie vorgesehen

  1. Im Gebäude anfallender Abfall wird gemäß geltendem Abfallrecht (unter anderem GewAbfV, KrWG, BattG, ElektroG) getrennt und entsorgt. Der Vermieter wird dafür Sorge tragen, dass die Trennung und Entsorgung nach dem geltenden Abfallrecht im und am Objekt möglich sind. Entsprechende Abfallsammelsysteme müssen vom Vermieter am Gebäudestandort vorgehalten und gut gekennzeichnet aufgestellt werden.
  2. Die Parteien vereinbaren [werden sich bemühen], die Abfallmengen innerhalb des jeweiligen Verantwortungsbereichs zu reduzieren (u. a. papierloses Büro) und die Verwendung von abfallvermeidenden Produkten und Materialien zu berücksichtigen (u. a. Mehrwegverpackungen, Glas- statt Plastikflaschen).
  3. Bei Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen bzw. Mieterausbauten bemühen sich Vermieter und Mieter, die Menge von nicht wiederverwendbaren Materialien im jeweiligen Verantwortungsbereich zu reduzieren.

    Alternativ bei Gewerbemietern:

    Der Mieter wird die in seiner Mietfläche ansässigen Gebäudenutzenden über die in dieser Klausel vereinbarten Umsetzungsmaßnahmen informieren.

Var. 2: Erstellung einer Abfall- und Recyclingmanagementstrategie

Die Parteien werden eine gebäudebezogene Abfall- und Recyclingmanagementstrategie erstellen, die die Reduktion des Abfallverbrauchs und die Kreislaufwirtschaft fördert. Die dort festgelegten Zielsetzungen werden an die Gebäudenutzer kommuniziert. [Jede Partei benennt einen Ansprechpartner für die Entwicklung und Umsetzung der Strategie.]

Var. 3: Abfall- und Recyclingmanagementstrategie bereits vorhanden

Die Parteien verpflichten [orientieren] sich zur Umsetzung der zu [an] den in der vorhandenen Abfall- und Recyclingmanagementstrategie festgelegten Zielsetzungen. [Hierzu benennt jede Partei einen Ansprechpartner für die Umsetzung der Strategie.]

[Verbrauchsdatenerfassung]

Um die Messung der Verbrauchsdaten und die Identifizierung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen sicherzustellen, vereinbaren [bemühen sich] die Parteien, sofern umsetzbar, folgende Verbrauchsdaten und Dokumente jährlich zum Stichtag [TT.MM.] in digitaler Form offenzulegen:

  • Abfallmenge gemäß geltendem Abfallrecht (unter anderem GewAbfV, KrWG, BattG, ElektroG)
  • Recyclingquoten des in Anspruch genommenen Abfallentsorgers
  • sonstige Unterlagen, die für die Berichterstattung und Nachweisführung der Parteien erforderlich sind

[ESG-Datenmanagementplattform]

Der Vermieter ist berechtigt, die vom Mieter übermittelten Abfallmengen und Recyclingquoten an [Name des ESG-Datenmanagementprogramms] weiterzugeben.

[Datenschutz]

Die Sammlung der vom Mieter übermittelten Abfall- und Recyclingmengen wird korrespondierend mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) für die Zustandsermittlung und Identifizierung von Optimierungsmaßnahmen verarbeitet und gespeichert. Sollte der Mieter der Datenweitergabe an Dritte zugestimmt haben, so wird der Vermieter sicherstellen, dass die DSGVO-Vorschriften ebenso von Dritten eingehalten werden. Artikel 17 der DSGVO (Recht auf Löschung) bleibt hiervon unberührt.

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