Im Folgenden wird ein grüner Mietvertrag mit verpflichtenden Bestandteilen sowie Bemühungsklauseln für Wohnraummietverträge vorgeschlagen. Diese orientieren sich an den in den Kap. 2 bis 17 präsentierten Vorschlägen zur Umsetzung einer Green-Lease-Strategie. Die hier aufgeführten Formulierungsbeispiele müssen vor Anwendung individuell auf die Vermieter- und Mieterbedürfnisse, Zielsetzungen, sowie Gebäudeeigenschaften und regulatorische Umsetzungsmöglichkeit geprüft werden.

 

Green Leases Wohnraummietvertrag

§ 1 Einvernehmliches Bewusstsein

Die Parteien sind sich des Klimawandels und ihrer Verantwortung, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, bewusst. Um die Umweltauswirkungen des Gebäudes zu minimieren, verpflichten [bemühen] sich die Vertragsparteien, das Mietobjekt nach Vorgaben der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit zu nutzen, zu betreiben und zu bewirtschaften. Sie arbeiten hierfür kooperativ und partnerschaftlich zusammen.

Die Parteien verpflichten [bemühen] sich, die Nutzung des Gebäudes anhand nationaler Klimaziele auszurichten. Hierfür orientieren sie sich an den Klimazielen der Bundesrepublik Deutschland und streben die Klimaneutralität des Gebäudes bis 2045 an. Zur Erreichung dieses Ziels werden die von der Bundesrepublik Deutschland festgelegten gebäuderelevanten Reduktionsziele eingehalten [berücksichtigt].

Eine vermieterseitige [mieterseitige] Überprüfung auf Aktualität der in diesem Vertrag festgelegten Reduktionsziele erfolgt alle fünf Jahre. Sollten sich die Zielsetzungen der nationalen Klimaziele ändern, vereinbaren die Parteien schon jetzt, die dann für den Mietgegenstand geltenden Klimaziele nach bestem Ermessen einzuhalten [zu berücksichtigen].

§ 2 Energie

Basierend auf der in § 1 benannten Zielsetzung verpflichten [bemühen] sich die Parteien gleichermaßen, den Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen im Gebäude im jeweiligen Verantwortungsbereich zu reduzieren. Hierzu vereinbaren [streben] die Parteien folgende Maßnahmen [an]:

  1. Wann immer Elektrogeräte (unter anderem Geschirrspüler, Kaffeemaschinen, Drucker, Kühlschränke, Waschmaschinen) auszutauschen oder neu anzuschaffen sind, werden sich die Parteien, sofern wirtschaftlich zumutbar, bemühen, die zum Zeitpunkt der Installation höchste energetische Energieeffizienzklasse im jeweiligen Verantwortungsbereich zu berücksichtigen und bei der Auswahl den Empfehlungen gängiger Umweltsiegel zu folgen (unter anderem EU-Ecolabel, EU-Energielabel, Blauer Engel).
  2. Wann immer Leuchtmittel ausgetauscht werden, streben die Parteien an, sofern technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, die in den zum Gebäude gehörigen Flächen (insbesondere Mietflächen, Allgemeinflächen, Außenbeleuchtung) mit besonders energiesparenden Leuchtmitteln in ihrem Verantwortungsbereich auszustatten (hierzu gehören insbesondere LED-Lampen).
  3. Die Parteien bemühen sich, weiterführende Energie- und/oder CO2-einsparende Optimierungsmaßnahmen nach bestem Ermessen im jeweiligen Verantwortungsbereich durchzuführen. Falls mieterseitige bauliche Veränderungen für die Optimierungsmaßnahmen notwendig sind, müssen diese vor Durchführung der Maßnahme mit dem Vermieter abgestimmt werden.
  4. Sofern für die Identifizierung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen erforderlich, wird der Vermieter ein energetisches Gutachten auf eigene Kosten beauftragen. Der Umfang des energetischen Gutachtens sowie die Auswahl des Dienstleisters werden vom Vermieter festgelegt. Die Ergebnisse sowie die daraus abgeleiteten Optimierungsmaßnahmen werden dem Mieter offengelegt.
  5. Die Parteien bemühen sich um einen energieeffizienten Umgang auf den Allgemeinflächen, Mietflächen und Außenflächen und werden hierzu nach bestem Bestreben möglichst ressourcenschonend mit Energieverbräuchen innerhalb des Mietgegenstands umgehen.

Zur Durchführung von Nachhaltigkeitsanalysen und der Identifizierung von energetischen Optimierungsmaßnahmen werden die Parteien gleichermaßen jährlich zum Stichtag 31.01. folgende, für den Mietgegenstand relevante Verbrauchsdaten und Dokumente in digitaler Form bereitstellen, sofern der Verbrauch nicht ohnehin vom Vermieter erfasst und dem Mieter durch die Nebenkostenabrechnung ausgewiesen wird:

  • Stromverbrauch in kWh pro Jahr
  • Heizverbrauch in kWh, m3 oder Liter pro Jahr
  • produzierter und eingespeister Strom aus PV-Anlagen in kWh pro Jahr
  • Stromverbrauch vorhandener E-Ladestationen innerhalb des Gebäudegeländes
  • Emissionsfaktor des verwendeten Stromtarifs
  • Emissionsfaktor des verwendeten Heiztarifs
  • Emissionsfaktor des PV-Tarifs
  • Emissionsfaktor des Stromtarifs für die E-Ladestationen

Um die Integrität der personenbezogenen Daten zu schützen, verpflichtet sich der Vermieter, angemessene Sicherheitsvorkehrungen im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zu treffen.

Intelligente Messsysteme bzw. Smart Meter messen und dokumentieren den Energieverbrauch und ermöglichen Vermieter und Mieter, Verbrauchsdaten in digitaler Form in Echtzeit auszutauschen. Hierzu wird der Mieter dem Vermieter...

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