Im Folgenden wird ein grüner Mietvertrag mit verpflichtenden Bestandteilen sowie Bemühungsklauseln für Gewerbemietverträge präsentiert. Diese orientieren sich an den in Kap. 2 bis 17 präsentierten Vorschlägen zur Umsetzung einer Green-Lease-Strategie. Die hier aufgeführten Formulierungsbeispiele müssen vor Anwendung individuell hinsichtlich der Vermieter- und Mieterbedürfnisse, Zielsetzungen, Gebäudeeigenschaften sowie der regulatorischen Umsetzungsmöglichkeit geprüft werden.

 

Green Leases Gewerbemietvertrag

§ 1 Einvernehmliches Bewusstsein

(1) Die Parteien sind sich des Klimawandels und ihrer Verantwortung, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, bewusst. Um die Umweltauswirkungen des Gebäudes zu minimieren, verpflichten [bemühen] sich die Vertragsparteien, das Mietobjekt nach Vorgaben der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit zu nutzen, zu betreiben und zu bewirtschaften. Sie arbeiten hierfür kooperativ und partnerschaftlich zusammen.

(2) Die Parteien verpflichten [bemühen] sich, die Nutzung des Gebäudes anhand nationaler Klimaziele auszurichten. Hierfür orientieren sie sich an den Klimazielen der Bundesrepublik Deutschland und streben die Klimaneutralität des Gebäudes bis 2045 an. Zur Erreichung dieses Ziels werden die von der Bundesrepublik Deutschland festgelegten gebäuderelevanten Reduktionsziele eingehalten [berücksichtigt].

(3) Eine vermieterseitige Überprüfung auf Aktualität der in diesem Vertrag festgelegten Reduktionsziele erfolgt alle fünf Jahre. Sollten sich die Zielsetzungen der nationalen Klimaziele ändern, vereinbaren die Parteien schon jetzt, die dann für den Mietgegenstand geltenden Klimaziele nach bestem Gewissen einzuhalten [zu berücksichtigen].

§ 2 Energie

(1) Basierend auf der in § 1 genannten Zielsetzung verpflichten [bemühen] sich die Parteien gleichermaßen, den Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen im Gebäude im jeweiligen Verantwortungsbereich zu reduzieren. Hierzu vereinbaren [streben] die Parteien folgende Maßnahmen [an]:

  1. Wann immer Elektrogeräte (unter anderem Geschirrspüler, Kaffeemaschinen, Drucker, Kühlschränke, Waschmaschinen) auszutauschen oder neu anzuschaffen sind, werden sich die Parteien, sofern wirtschaftlich zumutbar, dazu verpflichten [bemühen], die zum Zeitpunkt der Installation höchste energetische Energieeffizienzklasse im jeweiligen Verantwortungsbereich zu berücksichtigen und bei der Auswahl den Empfehlungen gängiger Umweltsiegel zu folgen (unter anderem EU-Ecolabel, EU-Energielabel, Blauer Engel).
  2. Sofern technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, werden [streben] die Parteien [an] die zum Gebäude gehörigen Flächen (insbesondere Mietflächen, Allgemeinflächen, Außenbeleuchtung) ausschließlich mit besonders energiesparenden Leuchtmitteln in ihrem Verantwortungsbereich aus[zu]statten (hierzu gehören insbesondere LED-Lampen).
  3. Die Parteien [verpflichten] bemühen sich, weiterführende Energie- und/oder CO2-einsparende Optimierungsmaßnahmen nach bestem Ermessen im jeweiligen Verantwortungsbereich durchzuführen. Falls mieterseitige bauliche Veränderungen für die Optimierungsmaßnahmen notwendig sind, müssen diese vor der Durchführung mit dem Vermieter abgestimmt werden.
  4. Sofern für die Identifizierung geeigneter Optimierungsmaßnahmen erforderlich, wird der Vermieter ein energetisches Gutachten auf eigene Kosten beauftragen. Der Umfang des energetischen Gutachtens sowie die Auswahl des Dienstleisters wird vom Vermieter festgelegt. Die Ergebnisse sowie die daraus abgeleiteten Optimierungsmaßnahmen werden dem Mieter offengelegt.
  5. Die Parteien bemühen sich um einen energieeffizienten Umgang auf den Allgemeinflächen, Mietflächen und Außenflächen und werden hierzu nach bestem Bestreben möglichst ressourcenschonend mit Energieverbräuchen innerhalb des Mietgegenstands umgehen und Maßnahmen partnerschaftlich abstimmen (unter anderem das Ausschalten von Lichtquellen nach Verlassen des Gebäudes, Anpassung der Solltemperaturen).

(2) Zur Durchführung von Nachhaltigkeitsanalysen und der Identifizierung von energetischen Optimierungsmaßnahmen werden die Parteien gleichermaßen jährlich zum Stichtag 31.01. folgende, für den Mietgegenstand relevante Verbrauchsdaten und Dokumente in digitaler Form bereitstellen, sofern der Verbrauch nicht ohnehin vom Vermieter erfasst und dem Mieter durch die Nebenkostenabrechnung ausgewiesen wird:

  • Stromverbrauch in kWh pro Jahr
  • Heizverbrauch in kWh, m3 oder Liter pro Jahr
  • produzierter und eingespeister Strom aus PV-Anlagen in kWh pro Jahr
  • Stromverbrauch vorhandener E-Ladestationen innerhalb des Gebäudegeländes
  • Emissionsfaktor des verwendeten Stromtarifs
  • Emissionsfaktor des verwendeten Heiztarifs
  • Emissionsfaktor des PV-Tarifs
  • Emissionsfaktor des Stromtarifs für die E-Ladestationen

Um die Integrität der personenbezogenen Daten zu schützen, verpflichtet sich der Vermieter, angemessene Sicherheitsvorkehrungen im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zu treffen.

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