Formulierungsvorschlag – Wasser

[Reduktionziele]

Die Parteien verpflichten [bemühen] sich, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um den Wasserverbrauch, insbesondere den Trinkwasserverbrauch, in den Allgemeinflächen, Mietflächen und Außenflächen zu reduzieren und treffen [berücksichtigen] hierfür folgende Maßnahmen:

[Wasserverbrauch reduzieren]

Var. 1: Keine Wassermanagementstrategie vorgesehen

Die Parteien verpflichten sich [berücksichtigen], ausschließlich [sofern ökonomisch zumutbar] wassersparende Geräte und Armaturen einzusetzen. Diese umfassen unter anderem die Verwendung von wassersparenden Vorrichtungen (WCs, Urinale, Spülkästen, Geschirrspüler, Armaturen) sowie darüber hinaus gehende wassermindernde Maßnahmen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch den Vermieter [Mieter]. Sofern technisch und wirtschaftlich umsetzbar und zumutbar, wird der Vermieter [den Einsatz von] Grau- und/oder Regenwasser (u. a. für die Bewässerung der Außenanlagen oder Toilettenspülungen) im Gebäude verwenden [in Betracht ziehen].

Alternativ bei Neubauten und größeren Renovierungen (EU Taxonomy):

Die Parteien vereinbaren [bemühen sich], die in der EU Taxonomy [Fassung Datum] festgelegten maximalen Wasserdurchflussmengen einzuhalten. Diese betragen maximal sechs Liter pro Minute für Waschtisch- und Küchenarmaturen, maximal acht Liter pro Minute für Duschen, maximal eine Vollspülmenge von sechs Litern und eine mittlere Spülmenge von 3,5 Litern für WCs (einschließlich WC-Anlagen, Schüsseln, Spülkästen), maximal zwei Liter pro Schüssel und Stunde für Urinale sowie maximal eine Vollspülmenge von einem Liter für Spülurinale.

Var. 2: Erstellung einer Wassermanagementstrategie

Die Parteien werden eine gebäudebezogene Wassermanagementstrategie erstellen, die insbesondere die Reduktion des Trinkwasserverbrauchs und die Nutzung von alternativen Wasserquellen forciert. Die dort festgelegten Zielsetzungen werden an die Gebäudenutzer kommuniziert. Jede Partei benennt einen Ansprechpartner für die Entwicklung und Umsetzung der Strategie.

Var. 3: Wassermanagementstrategie bereits vorhanden

Die Parteien verpflichten [orientieren] sich zur Umsetzung zu [an] den in der vorhandenen Wassermanagementstrategie festgelegten Zielsetzungen. Hierzu benennt jede Partei einen Ansprechpartner für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Strategie.

[Wassermonitoring]

Um den Wasserverbrauch zu dokumentieren, geeignete Optimierungsmaßnahmen abzuleiten und Leckagen sowie Wasserverbrauchsanomalien frühzeitig zu erkennen, verpflichten [bemühen] sich die Parteien gleichermaßen, mindestens jährlich [monatlich/quartalsweise] ein Wassermonitoring durchzuführen. Der Umfang des Wassermonitorings und der Dokumentation wird zwischen beiden Parteien abgestimmt. Sollte eine Wasserleckage festgestellt werden, so ist der Vermieter umgehend vom Mieter darüber zu informieren. Die Parteien vereinbaren, mindestens jährlich gegenseitig die Wasserverbrauchsdaten [zum Stichtag TT.MM.] in Liter [m3] in digitaler Form offenzulegen.

Darüber hinaus soll die Verwendung von fernauslesbaren Messeinrichtungen in Betracht gezogen werden. Hierzu wird der Mieter dem Vermieter gestatten, intelligente Messsysteme in den Mietflächen zu installieren, die den Wasserverbrauch digitalisiert erfassen und an den Vermieter übermitteln. Für die Installation, die Wartung und den Austausch der Geräte wird der Mieter dem Vermieter angemessenen Zugang zu den Mietflächen gewähren sowie die Sammlung und Analyse, der durch die Smart Meter übermittelten Verbrauchsdaten, erlauben.

[ESG-Datenmanagementplattform]

Der Vermieter ist berechtigt, die vom Mieter und durch das intelligente Messsystem übermittelten Verbrauchsdaten an [Name des ESG-Datenmanagementprogramms] weiterzugeben.

[Datenschutz]

Die Sammlung der vom Mieter und durch Smart Meter übermittelten Verbrauchsdaten wird korrespondierend mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) für die Zustandsermittlung und Identifizierung von Optimierungsmaßnahmen verarbeitet und gespeichert. Sollte der Mieter der Datenweitergabe an Dritte zugestimmt haben, wird der Vermieter sicherstellen, dass die DSGVO-Vorschriften ebenso von Dritten eingehalten werden. Artikel 17 der DSGVO (Recht auf Löschung) bleibt hiervon unberührt.

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