Da durch energetische Optimierungsmaßnahmen meist eine Reduktion der Energiekosten erzielt werden kann, profitiert der Mietende. Da jedoch der Vermietende die Investitionskosten tätigt, können die Mieten zu einem festgelegten Prozentsatz in Abhängigkeit von den erzielten Energiekosteneinsparungen erhöht werden. Der Mietende entrichtet anteilig für seine Mietfläche einen Zuschlag zu seiner Miete, um dem Vermietenden einen Ausgleich für dessen Investitionskosten zu zahlen. Die Anpassung der Miete sollte erst nach Durchführung der Maßnahme und ebenso erst nach erfolgter Messung der Einsparungen erfolgen. Vom ZIA wird diese Variante ebenso vorgeschlagen.[1] Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Energiekosten eine klare Kenngröße zur Umlage darstellen. Hiermit wird der Begriff der Nachhaltigkeitsmaßnahmen nur auf diejenigen Investitionen beschränkt, die der Energiekostenreduktion dienen.

Die Mietanpassung setzt jedoch voraus, dass der Vermietende nachweisen kann, dass allein aufgrund der durchgeführten Maßnahmen die Energiekosten gesenkt werden konnten. Hierzu ist ein detailliertes Zählersystem notwendig. Es ist herausfordernd nachzuweisen, dass die Senkung der Energiekosten allein auf einzelne Maßnahmen zurückzuführen ist. Sollte ein Mietender beim Energieverbrauch in einem Jahr besonders sparsam gewesen sein, muss der Vermietende zudem nachweisen können, welche Reduktion auf die Maßnahmen zurückzuführen ist.

Die Variante der Umlage von Energiereduktion hat daher ihre Limitierungen. Aufgrund der starken Limitierung dieser Vereinbarung wird im Folgenden kein Formulierungsvorschlag präsentiert.

[1] ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. (2018): Green Lease. Der grüne Mietvertrag für Deutschland, Berlin.

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