Für Immobilienkaufleute und Geprüfte Immobilienfachwirte gelten gewisse Privilegien. Zunächst gilt nach § 15b Abs. 1 Satz 5 MaBV der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin als Weiterbildung. Ergänzend regelt § 15b Abs. 4 MaBV, dass die Pflicht zur Weiterbildung erst 3 Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses beginnt. Wie sich dieser 3-Jahres-Zeitraum errechnet, lässt sich der MaBV entnehmen, wonach Fortbildung für Kalenderjahre zu erbringen ist.

 
Praxis-Beispiel

Fernlehrgang Immobilienkauffrau/-mann

Der Verwalter hatte im September 2018 einen 3-jährigen Fernlehrgang zum Immobilienkaufmann begonnen, den er im August 2020 erfolgreich abgeschlossen hat. Da die Ausbildung als Weiterbildung gewertet wird, hat der Verwalter in den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 seine Weiterbildungspflicht erfüllt. Die nächsten 3 Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 sind für ihn weiterbildungsfrei. Seine Weiterbildungspflicht beginnt also wieder ab dem Jahr 2024.

 

Abbruch der Ausbildung

Für den Fall des Ausbildungsabbruchs oder des Nichtbestehens der Abschlussprüfung gilt zunächst der Grundsatz, dass während der Ausbildung keine Pflicht zur Weiterbildung besteht. Allerdings kommt der Weiterbildungsverpflichtete im Fall des Abbruchs der Ausbildung oder des Nichtbestehens der Abschlussprüfung nicht in den Genuss des Privilegs einer Befreiung von der Weiterbildungspflicht.

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