Das Aktienrecht regelt in § 246 Abs. 4 AktG für Beschlussklagen die Nebenintervention auf Klägerseite. Die Bestimmung ordnet an, dass eine Nebenintervention nur innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Klage erfolgen kann. Eine hiermit korrespondierende Bestimmung findet sich im WEMoG nicht. Sie ist auch insoweit überflüssig, als § 45 Satz 2 WEG n. F. nach wie vor die Wiedereinsetzung im Fall unverschuldeter Fristversäumnis regelt. Diese hingegen sieht das AktG gerade nicht vor. Allerdings dürfte die Nebenintervention auf Klägerseite künftig wohl ebenso nur eine kleine Rolle spielen, wie sie der Beitritt infolge Beiladung insbesondere in den Verfahren des § 43 Nr. 1 WEG a. F. nach derzeit noch maßgeblichem Recht jemals gespielt hat.

Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten.[1] Aus diesem Grund kann sich der nachlässige Wohnungseigentümer, der die Anfechtungsfrist versäumt hat, nicht auf Kosten der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einer aus seiner Sicht wohl erfolgreichen Klage anschließen. Erstattungsfähig dürften seine Kosten lediglich dann sein, wenn er innerhalb der unveränderten Begründungsfrist des § 45 Satz 1 WEG n. F. Anfechtungsgründe vorträgt, die nicht schon der Kläger geltend gemacht hat, oder außerhalb dieser Frist entsprechende Nichtigkeitsgründe. Soweit zumutbar und keine Interessengegensätze bestehen, sollte der Streithelfer aus Kostengründen den bereits den Kläger vertretenden Rechtsanwalt mit der Nebenintervention beauftragen.

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