An das

Amtsgericht __________

– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –

nur per beA

Klage

in der Wohnungseigentumssache

des _____________

– Kläger –

gegen

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt, vertreten durch die Verwalterin XX Hausverwaltungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Frau _______, XX-Straße in 12345 XX-Stadt

– Beklagte –

wegen

Beschlussnichtigkeit

vorläufiger Streitwert: ______ EUR

Hiermit zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung des Klägers an. Namens und Auftrags des Klägers b e a n t r a g e ich,

  1. die Nichtigkeit des in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP ___ gefassten Beschlusses festzustellen.
  2. bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Beklagte durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
Begründung

Der Kläger ist als Wohnungseigentümer Mitglied der Beklagten.

Beweis im Fall des Bestreitens: Vorlage des Grundbuchauszugs

Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP ___ den Beschluss über _____________ gefasst. Dieser Beschluss ist nach Auffassung des Klägers nichtig.

Das erkennende Gericht war bereits im Verfahren zur Geschäftsnummer ________ mit dem streitgegenständlichen Beschluss befasst. Die damalige Klägerin, Frau _______, hatte mit ihrer Anfechtungsklage die Ungültigerklärung dieses Beschlusses begehrt, da ihrer Ansicht nach im Vorfeld der beschlossenen Instandsetzungsmaßnahme zumindest 3 Vergleichsangebote hätten eingeholt werden müssen. Das erkennende Gericht war insoweit anderer Auffassung und hat die Klage mittlerweile rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Beweis: Beiziehen der Verfahrensakte zur Geschäftsnummer ________ des erkennenden Gerichts

Tatsächlich aber ist der Beschluss nichtig, weil der Kläger bewusst und somit rechtswidrig nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen wurde. Da dieser Umstand in vorerwähntem Verfahren von der damaligen Klägerin nicht vorgetragen worden ist, konnte das Gericht diesen auch nicht würdigen.

Ein Ladungsschreiben zu der Eigentümerversammlung am ______ hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erhalten. Dass eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden hat, hat dieser rein zufällig beim Durchqueren des Treppenhauses dem Gespräch zweier Wohnungseigentümer entnehmen können. Daraufhin suchte der Kläger zusammen mit seinem erwachsenen Sohn die Vertreterin und Verwalterin der Beklagten auf und sprach den zuständigen Sachbearbeiter, Herrn ______, auf diesen Umstand an. Dieser antwortete daraufhin, die Geschäftsleitung habe Anweisung erteilt, den Kläger nicht zur Eigentümerversammlung einzuladen. Eine Begründung hierfür konnte oder wollte Herr ______ nicht liefern.

Beweis:

1. Zeugnis des ______, ladungsfähige Anschrift wie Kläger

2. Zeugnis des ______, zu laden über die Vertreterin und Verwalterin der Beklagten

Die vorsätzliche bzw. bewusste Nichteinladung eines Wohnungseigentümers zu einer Wohnungseigentümerversammlung stellt einen gravierenden Eingriff in den Kernbereich der Mitverwaltungsrechte des Wohnungseigentümers dar, sodass dieser zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Der Kläger beschränkt seine Nichtigkeitsklage allerdings auf den streitgegenständlichen Beschluss, da dieser auch aus seiner Sicht mit Blick auf die erhebliche Kostenbelastung der Wohnungseigentümer nicht zur Durchführung kommen soll.

Der Kläger ist mit Blick auf die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des zur Geschäftsnummer ________ vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahrens, mit der die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen worden ist, nicht gehindert, eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben.

Aufgrund des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstands ist maßgeblich, welchem Lebenssachverhalt der Beschlussmangel entstammt. Nach maßgeblicher Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 22.10.2013, XI ZR 42/12, NJW 2014, 314 Rn. 15 und 21) werden von der Rechtskraft sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt herleiten lassen – und zwar unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden. Allerdings kann sich der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage von dem einer Nichtigkeitsklage auch im Fall des Angriffs auf ein und denselben Beschluss dann unterscheiden, wenn jeweils unterschiedliche Beschlussmängel geltend gemacht werden, die einem anderen Lebenssachverhalt zuzuordnen sind und das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, a. a. O.).

Übertragen auf vorliegend streitgegenständlichen Beschluss, hatte die Klägerin im Verfahren ________ nur das Fehlen ausreichender Vergleichsangebote bemängelt, weshalb das erkennende Gericht die Klage abgewiesen hat, weil es im konkreten F...

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