Um Mieter vor zu hohen Betriebskosten und vor einer zu hohen Umlage an den Investitionskosten für eine neue Heizung zu schützen, sollen Vermieter bei einer Umstellung der Gasheizung auf Biomethan die Kosten für das Biogas nur in der Höhe abrechnen können, wie zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfallen würden. Dies soll auch für alle anderen biogenen Brennstoffe, insbesondere auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Wenn eine Wärmepumpe in ein energetisch schlechteres Gebäude eingebaut wird, sollen Vermieter nur dann eine Modernisierungsumlage erheben dürfen, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 % der Investitionskosten umgelegt werden.

Wenn der Vermieter für die Heizungsumstellung eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt, soll die Modernisierungsumlage auf eine Obergrenze von 10 % begrenzt werden. Das bedeutet, dass Vermieter die Nettomiete nach der Modernisierung um maximal 10 % erhöhen dürfen. Um die Mieter vor zu hohen Belastungen zu schützen, soll zugleich die sogenannte Kappungsgrenze gesenkt werden: Die Monatsmiete soll sich um nicht mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen dürfen. Bisher liegt diese Grenze bei maximal 3 EUR pro Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren.

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