Erstmals wird eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen eingeführt (§ 60a GEG). Bislang waren nur Heizungsanlagen mit Verbrennungsprozessen betroffen, die regelmäßig im Rahmen der Abgasmessung und Feuerstättenschau kontrolliert werden.

Von der neuen Betriebsprüfung betroffen sind Gebäude mit mindestens 6 Wohn- oder sonstigen Nutzungseinheiten, die als Heizungsanlage mit einer Wärmepumpe versorgt werden, die nach dem 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt wurde/wird.

Diese Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens aber nach Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme geprüft werden. Unterliegt die Wärmepumpe keiner Fernkontrolle, muss die Prüfung alle 5 Jahre wiederholt werden (§ 60a Abs. 1 Satz 3 GEG).

Ausgenommen von diesen Pflichten sind Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen (§ 60a Abs. 1 Satz 2 GEG).

Gegenstand der Betriebsprüfung

Der Umfang der Betriebsprüfung ist in § 60a Abs. 2 GEG geregelt. Zunächst wird geprüft, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde. Außerdem werden geprüft die Regelparameter der Wärmepumpenanlage einschließlich der Einstellung u. a. der Abschalt- oder Absenkzeiten, der Heizgrenztemperatur und der Pumpeneinstellung. Daneben werden u. a. die Vor- und Rücklauftemperaturen und die Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes überprüft, der Füllstand des Kältemittelkreislaufs, die hydraulischen Komponenten der Wärmepumpe und der der elektrischen Anschlüsse.

Das Ergebnis der Prüfung sowie ein ggf. festgestellter Optimierungsbedarf ist schriftlich festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zum Nachweis zu übersenden (§ 60a Abs. 5 GEG). Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchzuführen.

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