Generell sind alle Neubauten und Gebäude, die saniert werden, von den Anforderungen der GEG-Reform betroffen. Ausgenommen sind lediglich Gebäude mit geringem Energiebedarf sowie historische Bauten, wie etwa Denkmäler oder Kirchen. Für Hausbesitzer bedeutet dies, dass sie bei einem Neubau oder einer Sanierung zwingend die energetischen Anforderungen des GEG erfüllen müssen.

Im Hinblick auf die Heizung legt das GEG fest, dass die Anlagentechnik bestimmte Anforderungen hinsichtlich Effizienz und Emissionen erfüllen muss, um den Energiebedarf zu reduzieren. Außerdem müssen erneuerbare Energien genutzt werden, wenn dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Darüber hinaus wird im GEG festgeschrieben, welche Heizungen ab 2024 noch eingebaut werden dürfen.

2.1 Heizungseinbau in Neubauten

Neu zu errichtende Gebäude sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten (§ 10 GEG). Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 25 GEG).

Im Hinblick auf die eingebaute Heizungsanlage sind die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG zu erfüllen, wonach diese die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen müssen.

2.2 Heizungseinbau in Bestandsgebäuden

2.2.1 Fristgebundene Betriebsverbote

Zunächst ist zu beachten, dass Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr weiterbetrieben werden dürfen.

Sind die Heizkessel nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie gem. § 72 Abs. 2 GEG nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Die noch im Gesetzentwurf des GEG 2020 vorgesehene Ausnahme für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat, ist nicht Gesetz geworden, sodass die Betriebsverbote uneingeschränkt gelten.

Ausnahmen

Ausgenommen sind nach § 72 Abs. 3 GEG

  • Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
  • heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
  • heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Absolutes Betriebsverbot

Mit fossilen Brennstoffen dürfen Heizkessel längstens bis zum 31.12.2044 betrieben werden (§ 72 Abs. 4 GEG). Danach gilt ein absolutes Betriebsverbot und es droht bei einem Verstoß ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR (§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG).

2.2.2 Neue Heizungsanlage (65 %-EE-Vorgabe)

Eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude darf seit dem 1.1.2024 nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt.

 
Hinweis

Kein Austausch bis zur Havarie

Unmittelbar gilt diese 65 %-EE-Vorgabe aber nur für Neubauten, die innerhalb von Neubaugebieten errichtet werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Bauantrags. Wird dieser ab 1.1.2024 gestellt, gilt die Pflicht. Wurde der Bauantrag noch im Jahr 2023 gestellt, gilt die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG nicht.

Alle vor dem 1.1.2024 installierten Heizungen müssen die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG noch nicht erfüllen und dürfen so lange weiterbetrieben werden, bis sie irreparabel defekt sind und durch eine neue Heizung ersetzt werden müssen. In den Fällen, in denen die Heizung läuft bzw. repariert werden kann, ist nur das absolute Betriebsverbot des § 72 Abs. 4 GEG zu beachten, wonach Heizkessel ab 1.1.2045 nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.

Heizungseinbau nach GEG 2024

2.2.2.1 Wahlfreiheit

Der nach § 8 GEG Verantwortliche – in aller Regel der Gebäudeeigentümer – kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden. Da das Gesetz im Grunde genommen jede Heizung auf Grundlage von erneuerbaren Energien und unterschiedliche Kombinationen von Techniken zulässt, ist lediglich ein Nachweis darüber zu erbringen, dass ein Mindestanteil von 65 % erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme für das Heizen verwendet wird.

Erneuerbare Energien sind dabei (vgl. § 3 Abs. 2 GEG):

  • Geothermie,
  • Umweltwärme,
  • Sonnenenergie,
  • Bioenergie (Biomasse),
  • feste Bioenergie (u. a. Holz, Pflanzen),
  • flüssige Bioenergie (u. a. Pflanzenöl, Biodiesel, Bioethanol),
  • gasförmige Bioenergie (u. a. Biogas, Biowasserstoff),
  • Wasserkraft,
  • Windenergie,
  • Grüner Wasserstoff und
  • Blauer Wasserstoff.

2.2.2.2 Nachweis

Dafür, dass die Heizungsanlage der 65 %-EE-Vorgabe entspricht, ist ein Nachweis von einer nach § 88 GEG berechtigten Person (= zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person wie z. B. Architekt, Ingenieur oder qualifizierter Schornsteinfeger) zu erbringen.

Kein Nachweis erforderlich

Kein Nachweis ist erforderlich bei:

  • Anschluss an ein Wärmenetz (siehe hierzu Kap. 2.2.3.1),
  • Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepum...

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