Die Verwirklichung der baurechtlichen Anforderungen an Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten aus Gründen des Schutzes der Wohnnachbarschaft vor Lärm- und Geruchsbelästigungen wird im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt, da für die Beurteilung der typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gast- oder Vergnügungsstätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen die Baubehörden zuständig sind.

Die bauaufsichtliche Prüfung und Genehmigung umfasst vor allem auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Betriebs entsprechend den Anforderungen der BauNVO. Das bedeutet, dass schon bei Erteilung der Baugenehmigung die Anforderungen an die örtliche Lage der Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu prüfen sind.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[1] zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht, keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt, als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das bedeutet zugleich, dass einer Gaststättenerlaubnis schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenstehen würden. Sind dagegen die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen der Wohnnachbarschaft nach Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Dies gilt entsprechend für die Beurteilung des Einfügens eines Gaststättenvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im unbeplanten Siedlungsbereich und der Frage, ob eine Gaststätte im bauplanungsrechtlichen Außenbereich schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

Ebenso verhält es sich mit Lärm: Liegt für eine Gaststätte eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, steht damit fest, dass auch die Immissionen wie z. B. Lärm, die von ihr ausgehen, gaststättenrechtlich zulässig sind.[2]

Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der Bau- oder Gaststättenbehörde bezüglich der Beurteilung der typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Umwelteinwirkungen für die Wohnnachbarschaft gefolgert, dass insoweit der stärkere Bezug zur Zuständigkeit der Baubehörde besteht. Ist deshalb die beabsichtigte Nutzung baurechtlich bestandskräftig zugelassen, darf die Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen im Hinblick auf die örtliche Lage des Betriebs versagt werden. Etwas anderes gilt nur bei sog. atypischen Eigentümlichkeiten, die mit der Person des Gastwirts und seiner Betriebsweise zusammenhängen. Beim Vorliegen derartiger atypischer Eigentümlichkeiten entfaltet eine bestandskräftige Baugenehmigung keine Bindungswirkung für die Gaststättenerlaubnis.

[2] OVG Münster, Urteil v. 23.5.2018, 4 A 2588/14.

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