Entscheidungsstichwort (Thema)
Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse für einen gaststättenrechtlichen Erlaubnisantrag fehlt nicht ohne weiteres deswegen, weil die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung bestandskräftig abgelehnt worden ist.
2. Ein Gaststättenbetrieb widerspricht u.a. dann im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, wenn er mit Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist.
3. Ob ablehnende Baubescheide - entsprechend dem Regelungsgehalt von Baugenehmigungen - für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren Bindungswirkung dahin entfalten, daß das Vorhaben als mit bestimmten Baurechtsnormen vereinbar oder unvereinbar anzusehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Aus Bundesrecht läßt sich eine solche Bindungswirkung nicht herleiten.
4. Das Gaststättengesetz verbietet nicht, die Gaststättenerlaubnis vor einer etwa erforderlichen Baugenehmigung zu erteilen.
Normenkette
GastG § 3 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 34; VwGO § 121
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 08.10.1986; Aktenzeichen 22 B 84 A.852) |
VG München (Entscheidung vom 07.02.1984; Aktenzeichen M 6256 XVI 83) |
Fundstellen
Haufe-Index 543857 |
BVerwGE, 11 |
BRS 1989, 382 |
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