Antragsberechtigt ist man als Eigentümer von Wohngebäuden, die zur Vermietung bestimmt sind. Eigentümer in diesem Sinne sind

  • Privatpersonen,
  • Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften sowie
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts.

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