Antragsberechtigt sind

  • Grundeigentümer,
  • sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte) von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihenhäusern, kleinen Mehrfamilienhäusern mit bis zu 2 vermieteten Wohneinheiten und
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

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