Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die die Einkommensgrenzen des Saarlands nicht überschreiten. Bei der zu modernisierenden Wohnung muss es sich darüber hinaus um eine Wohnung im selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus oder um eine selbstgenutzte Eigentumswohnung handeln. Die Maßnahmen selbst müssen den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse erhöhen oder der Einsparung von Energie und Wasser dienen.
Einkommensgrenzen
Die maßgeblichen Einkommensgrenzen ergeben sich aus den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG). Maßgebendes Einkommen ist immer das Gesamteinkommen des Haushalts. Hier einige Beispiele:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze EUR/Jahr | Bruttoeinkommen EUR/Jahr – Arbeitnehmer, ohne Kindergeld, vor pauschalem Abzug |
---|---|---|
1 Person | 22.500 | 33.142,86 |
2 Personen | 34.500 | 50.285,71 |
3 Personen | 43.500 | 63.142,86 |
4 Personen | 52.500 | 76.000,00 |
je weitere Person | 9.000 | |
Kinderzuschlag | 1.500 |
Weitere Voraussetzungen
Diese weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Förderung zu gelangen:
- Das Vorhaben muss im Saarland vorgenommen werden.
- Es wird nur Wohnraum gefördert, wenn die Wohnfläche 180 m2 nicht übersteigt. Handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, darf die Gesamtwohnfläche 260 m2 nicht überschreiten. Dabei darf keine der Wohnungen größer als 180 m2 sein. Sind im Haushalt mehr als 4 Haushaltsangehörige, so erhöht sich die Wohnfläche um 15 m2 je weiterem Haushaltsangehörigen.
- Der Antragsteller muss die geförderte Wohnung mit Abschluss der Modernisierungsarbeiten für die Dauer von 10 Jahren bewohnen.
- Die Modernisierungsarbeiten sind innerhalb eines Jahres nach Zusage des Baudarlehens abzuschließen.
- Nach der Modernisierung soll die Wohnung noch mindestens 30 Jahre zu Wohnzwecken dienen.
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