Anspruchsberechtigt sind Personen und Familien mit kleinen und mittleren Einkommen.

  • Anspruchsberechtigt bei Modernisierungsmaßnahmen an vermieteten Wohnungen sind Personen, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A). Haben Mieter eine geförderte Wohnung bereits vor Erteilung der Förderzusage bewohnt, müssen die Einkommensgrenzen nicht eingehalten werden.
  • Bei Modernisierungen an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung darf das anrechenbare Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigen (Einkommensgruppe A) oder um bis zu 40 % übersteigen (Einkommensgruppe B).

Beispiele Einkommensgruppe A

 
  Personen im Haushalt Gesetzliche Einkommensgrenze für den Haushalt in EUR Mögliches Jahreseinkommen brutto in EUR
Haushalt allgemein 1 Person 20.420 33.136
2 Personen 24.600 45.918
3 Personen (davon 1 Kind) 31.000 49.668
4 Personen (davon 2 Kinder) 37.400 59.668
5 Personen (davon 3 Kinder) 43.800 69.668
Haushalt Ehepaar /eingetragene Lebensgemeinschaft 3 Personen (davon 1 Kind) 31.000 55.918
4 Personen (davon 2 Kinder) 37.400 65.918
Haushalt Alleinerziehende 2 Personen (davon 1 Kind) 25.340 47.074
3 Personen (davon 2 Kinder) 31.740 50.824
Haushalt Rentner 1 Person 20.420 26.970
2 Personen 24.600 37.734

Beispiele Einkommensgruppe B

 
  Personen im Haushalt Gesetzliche Einkommensgrenze für den Haushalt in EUR Mögliches Jahreseinkommen brutto in EUR
Haushalt allgemein 1 Person 28.588 45.889
2 Personen 34.440 61.293
3 Personen (davon 1 Kind) 43.400 69.043
4 Personen (davon 2 Kinder) 52.360 83.043
5 Personen (davon 3 Kinder) 61.320 97.073
Haushalt Ehepaar /eingetragene Lebensgemeinschaft 3 Personen (davon 1 Kind) 43.400 75.293
4 Personen (davon 2 Kinder) 52.360 89.293
Haushalt Alleinerziehende 2 Personen (davon 1 Kind) 35.476 62.911
3 Personen (davon 2 Kinder) 44.436 70.661

Förderfähiger Wohnraum

Gefördert werden nur Modernisierungen an Wohnungen, die

  • im Land NRW belegen sind und
  • bei Antragstellung bereits seit 5 Jahren bezugsfertig sind und
  • wenn die Wohnung ein gesundes Wohnverhältnis erwarten lässt und
  • wenn die Wohnung durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt wird und
  • wenn die weiteren Vorgaben der Förderrichtlinie dieses Programms erfüllt werden.
 

Zweckbindung

Geförderte Mietwohnungen unterliegen den Mietpreis- und Belegungsbedingungen. Die Dauer der Zweckbindung beträgt einheitlich für alle öffentlich geförderten Wohnungen wahlweise 20, 25 oder 30 Jahre.

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