Systematik der BEG

Die "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) besteht aus 3 Programmen:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

BEG – Bundesförderung für effiziente Gebäude

Begriffe

Die Fördermittelrichtlinien der BEG enthalten Begriffsdefinitionen, die im Zusammenhang mit der Kenntnis, Prüfung und Antragstellung von Bedeutung sind:

 

Wichtige Begriffe von A-Z[1]

  • Bestandsgebäude

    Fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt.

  • Contractoren

    Natürliche und juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Contractingnehmers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Versorgung des Gebäudes mit erneuerbarer Energie richtet.

  • Durchführer

    Die mit der Durchführung dieser Richtlinie jeweils beauftragten Förderinstitute KfW und BAFA.

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen

    Alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden und auf die Verringerung des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, wie beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude oder der Einbau von Anlagen zur Heizungsunterstützung, die erneuerbare Energien nutzen, der Einbau von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung, oder die Errichtung eines unterirdischen Wärmespeichers neben dem Gebäude.

  • Effizienzgebäude

    Nichtwohngebäude, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die mit der Richtlinie BEG NWG festgelegten technischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten U) für eine Effizienzgebäudestufe erreichen.

  • Effizienzhaus

    Wohngebäude, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die die mit der Richtlinie BEG WG festgelegten technischen Mindestanforderungen definierten Vorgaben an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Transmissionswärmeverlust H’T) für eine Effizienzhausstufe erreichen.

  • Energieeffizienz-Experte

    Alle in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien "Wohngebäude", "Nichtwohngebäude" und "Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" geführten Personen.

  • Erneuerbare Energien

    Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018). [Anm.: Als erneuerbare bzw. regenerative Energien werden Energiequellen bezeichnet, die zum Zweck einer nachhaltigen Energieversorgung in der Natur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen oder sich verhältnismäßig schnell wieder erneuern (z. B. Wind, Sonne, Wasserkraft, Biomasse usw.).]

  • Fachunternehmer

    Personen bzw. Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

  • Gebäudenetz

    Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten.

  • Nichtwohngebäude

    Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt.

  • Technische Mindestanforderungen

    Die in der Anlage [Anm.: der Fördermittelrichtlinie] aufgeführten technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen dieser Richtlinie; beispielsweise an die Dämmung von Außenwänden.

  • Umfeldmaßnahmen

    Alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Umsetzung eines Sanierungsvorhabens oder zur Inbetriebnahme von dabei eingebauten Anlagen erforderlich sind; hierzu zählen beispielsweise: Energetische Planung, Arbeiten zur Baustelleneinrichtung, Rüst- und Entsorgungsarbeiten, Baustoffuntersuchungen und bautechnische Voruntersuchungen, V...

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