Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Staatliche Beihilfen. Entscheidung 2002/581/EG. Steuervergünstigungen für Banken. Begründung der Entscheidung. Qualifizierung als staatliche Beihilfe. Voraussetzungen. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse. Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige

 

Beteiligte

Italien / Kommission

Italienische Republik

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-66/02

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 21. Februar 2002,

Italienische Republik, zunächst vertreten durch U. Leanza, dann durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Italienische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (ABl. 2002, L 184, S. 27, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Nationales Recht

2 In Italien wurde durch das Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 mit Bestimmungen auf dem Gebiet der Umstrukturierung und der Stärkung des Vermögens der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute (GURI Nr. 182 vom 6. August 1990, S. 8, im Folgenden: Gesetz Nr. 218/90) eine Reform des Bankensystems eingeleitet.

3 Dieses Gesetz ermöglichte die Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Aktiengesellschaften. Zu diesem Zweck wurden die öffentlichen Banken ermächtigt, den Bankbetrieb auf eine Aktiengesellschaft in der Weise zu übertragen, dass die übertragende juristische Person, die in der Praxis als „Bankstiftung” (im Folgenden: Bankstiftung) bezeichnet wurde und die die Anteile hielt, von der übernehmenden Aktiengesellschaft (im Folgenden: Bankgesellschaft), die das Bankgeschäft führte, getrennt war. Die Bankstiftung verwaltete die Anteile an der Bankgesellschaft und verwendete die Erträge für soziale Zwecke.

4 Bei der Übertragung von Bankbetrieben wurden auch nicht geschäftsrelevante Vermögenswerte, d. h. nicht unmittelbar im Produktionsprozess genutzte Vermögenswerte, auf die Bankgesellschaften übertragen, deren Vermögen sich dadurch vergrößerte. Bei gleichem Betriebsergebnis hatten die Bankgesellschaften daher schlechtere Rentabilitätsergebnisse als konkurrierende Banken.

5 Auch die Beteiligungen der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute am Kapital der Banca d'Italia wurden auf die Bankgesellschaften übertragen. Sie konnten nicht den Bankstiftungen zugewiesen werden, weil diese nicht zur Gruppe der Einrichtungen gehörten, die derartige Beteiligungen halten durften.

6 Durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 489 vom 26. November 1993 betreffend u. a. die Verlängerung der in Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 218/90 vorgesehenen Frist (GURI Nr. 284 vom 3. Dezember 1993, S. 4, im Folgenden: Gesetz Nr. 489/93) wurden die öffentlichen Bankinstitute verpflichtet, sich bis spätestens 30. Juni 1994 in Aktiengesellschaften umzuwandeln.

7 Das Gesetz Nr. 461 vom 23. Dezember 1998 zur Ermächtigung der Regierung zur Neuordnung der zivil- und steuerrechtlichen Regelung für die einbringenden Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 356 vom 20. November 1990 sowie der steuerrechtlichen Regelung bezüglich der Vorgänge der Bankenumstrukturierung (GURI Nr. 4 vom 7. Januar 1999, S. 4, im Folgenden: Gesetz Nr. 461/98) ermächtigte die italienische Regierung, die Regelung für den Bankensektor insbesondere im Bereich der Umstrukturierung erneut zu reformieren.

8 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzes Nr. 461/98 eröffnete den Bankstiftungen, die die durch diese Reform vorgeschriebenen Statusänderungen vorgenommen hatten, die Möglichkeit einer Beteiligung an der Banca d'Italia.

9 Mit dem Decreto legislativo Nr. 153 vom 17. Mai 1999 betreffend die zivil- und steuerrechtliche Regelung für die einbringenden Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 356 vom 20. November 1990 sowie die steuerrechtliche Regelung bezüglich der Vorgänge der Bankenumstrukturierung gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 461 vom 23. Dezember 1998 (GURI Nr. 125 vom 31. Mai 1999, S. 4, im Folgenden: Dekret Nr. 153...

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