Grundsätzlich möglich ist auch die Erhebung einer mehrjährigen Sonderumlage, wenn beispielsweise eine größere Erhaltungsmaßnahme in Großanlagen in mehreren Bauabschnitten durchgeführt wird (siehe auch Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage/Darlehensaufnahme (ZertVerwV), Kap. 1.9). Praxisrelevant ist hier die Beantwortung der Frage, wann die Ausgaben, die über die Sonderumlage finanziert werden, abrechnungsrelevant werden. Hier wurde es für zulässig erachtet, am Ende der Maßnahmen abzurechnen, wenn aus den Vorjahren bereits bestandskräftige Beschlüsse über die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge vorliegen, in denen Abschlagszahlungen keine Berücksichtigung gefunden haben.[1]

Zutreffender erscheint hingegen die Auffassung, dass Abschlagszahlungen in der Jahresabrechnung des Jahres Berücksichtigung finden müssen, in dem sie geleistet wurden, weil nicht maßnahmenbezogen, sondern objektbezogen abgerechnet wird.[2]

[2] BeckOK WEG/Bartholome, 49. Ed. 1.7.2022, WEG, § 28 Rn. 97; Müller, ZWE 2011 S. 200.

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