Da die Sonderumlage eine Ergänzung bzw. einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan darstellt, ist über sie ebenso wie über den Wirtschaftsplan in der Jahresabrechnung und nicht gesondert abzurechnen.[1] Die von den Wohnungseigentümern zu einer beschlossenen Sonderumlage geleisteten Zahlungen sind als Einnahmen darzustellen, was auch für mehrjährige Sonderumlagen gilt. Die nicht verbrauchten Teile der Sonderumlage sind dann gesondert darzustellen.[2] Die Mittelverwendung ist ebenso auf Ausgabenseite zu berücksichtigen.

Korrektur eines falschen Kostenverteilungsschlüssels

Wurde im Rahmen der Erhebung der Sonderumlage ein falscher Kostenverteilungsschlüssel angewendet, so ist dies im Rahmen der Jahresabrechnung zu korrigieren. Der fehlerhafte Verteilerschlüssel hat keine Bindungswirkung für die nachfolgende Jahresabrechnung.[3]

Darstellung mehrjähriger Sonderumlage

Handelt es sich um jahresübergreifende Positionen (etwa im Rahmen einer bestimmten Erhaltungsmaßnahme), ist nicht von einer objektbezogenen Abrechnung, also am Ende der Maßnahme auszugehen, sondern dem Prinzip des § 28 Abs. 2 WEG folgend, von einer jahresbezogenen Abrechnung.[4] Werden also z. B. Abschlagszahlungen an den Werkunternehmer gezahlt, sind diese auch entsprechend darzustellen. Alles andere würde dem Charakter der Jahresabrechnung widersprechen, in der die tatsächlich vereinnahmten Einnahmen und tatsächlich getätigten Ausgaben darzustellen sind.

Sollte eine Sonderumlage bereits vereinnahmt sein, die nicht ausgekehrt werden soll, da sie im Folgejahr zur Zahlung der weiteren Arbeiten benötigt wird, ist es auch ohne ausdrücklichen Eigentümerbeschluss zulässig, sie zur Erhaltung der bereits geschöpften Liquidität vorübergehend der Erhaltungsrücklage zuzuweisen.[5] Wegen der Zweckbindung dieser Gelder innerhalb der Erhaltungsrücklage sind diese als Unter-Buchungsposten als "nicht verbrauchte Sonderumlage" neben der Erhaltungsrücklage zu verbuchen.[6]

[2] Jennißen/Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, § 28 WEG Rn. 86; Becker in Bärmann, § 28 WEG Rn. 44; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 8 Rn. 165.
[4] BeckOK WEG/Bartholome, 48. Ed. 1.3.2022, WEG § 28 Rn. 97; Müller ZWE 2011, S. 200 (201); NSV/Niedenführ Rn. 140.; a. A.: KG Berlin, Beschluss v. 26.1.2004, 24 W 182/02, NJW-RR 2004 S. 588.
[5] BeckOK WEG/Bartholome a. a. O.
[6] Dötsch, ZWE 2018, S. 61 (63).

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