1Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, [1] Netzbetreiber, Letztverbraucher[2] und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a[3] [Bis 31.12.2016: 74] genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. 2§ 62 ist entsprechend anzuwenden.
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