Kraft-Wärmekopplungsanlage und Stromerzeugung

Das FG Köln hat entschieden, dass bei in einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber keine umsatzsteuerliche Lieferung vorliegt.

Vor dem FG Köln klagte die Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen. Verschiedene Anlagenbetreiber sind mit ihren Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung an dem Verteilernetz angeschlossen.

Kraft-Wärmekopplungsanlagen zur Stromerzeugung

Dabei geht es auch um Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (nahezu) ausschließlich selbst (dezentral) verbraucht. In dem Streitfall zahlte die Klägerin den Anlagenbetreibern gemäß der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Strittig war die umsatzsteuerliche Behandlung.

Keine Umsatzsteuer

Das FG Köln stellte klar, dass bei dem in einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom umsatzsteuerlich keine Lieferung an den Stromnetzbetreiber vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ist nach Auffassung des Gerichts daher nicht gegeben. 

Die Revision ist beim BFH unter Az. XI R 18/21 anhängig.

FG Köln, Urteil v. 16.6.2021, 9 K 1260/19, veröffentlicht am 10.8.2021


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