1Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. |
die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärmegeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elektrizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern, |
2. |
die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen, |
3. |
die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen, |
4. |
die Menge des Bestands an Energieträgern, getrennt nach Energiegehalt, |
5. |
die Menge der eingesetzten Energieträger zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils getrennt nach Arten und Energiegehalt, |
6. |
die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und Elektrizität, |
7. |
die installierte thermische Speicherkapazität, |
8. |
die Menge der Netzverluste, |
9. |
die Art und die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen, |
10. |
bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten Wärmeträger, |
11. |
die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte Trassenlänge, |
12. |
den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärmenetzen, |
13. |
die Menge der eingeführten Wärme und die Menge der ausgeführten Wärme. |
2Alle Angaben mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 und 13 sind länderweise zu erfassen.
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