Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr weiterbetrieben werden. Sind die Heizkessel nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie gem. § 72 Abs. 2 GEG nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen von diesen Betriebsverboten sind nach § 72 Abs. 3 GEG Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

 

Information über Kesseltyp

Ob es sich im Einzelfall um einen "Brennwertkessel" oder einen "Niedertemperaturkessel" handelt, kann in aller Regel anhand der Konformitätserklärung und/oder des Typenschilds ermittelt werden. Bestehen Zweifel, hat der Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 GEG eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Eine Ausnahme besteht nach § 73 GEG für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat. Die Pflichten nach § 72 Abs. 1 und 2 GEG sind dann erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1.2.2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Nach § 73 Abs. 2 GEG beträgt die Frist zur Pflichterfüllung 2 Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002.

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