Im Fall von Änderungen am Bestandsgebäude nach § 48 GEG hat der Eigentümer gem. § 92 Abs. 2 GEG der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben. Dies ist allerdings nur dann erforderlich, wenn unter Anwendung von § 50 Abs. 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 durchgeführt werden, das gesamte Gebäude also nach Durchführung der Änderung energetisch neu beurteilt wird.

Der Nachweis der Vorgabenerfüllung nach GEG kann aber grundsätzlich auch ohne Neuberechnung nach § 50 Abs. 3 GEG durch einen Bauteilnachweis nach § 48 GEG in Verbindung mit der Anlage 7 GEG geführt werden, so die Behörde einen solchen fordern sollte.

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