1.5.1 Ansprüche

Wie ausgeführt, handelt es sich bei den nach GEG erforderlichen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und somit auch auf Erfüllung der Maßgaben des GEG, weshalb der Verwalter entsprechenden Beschlussinitiativen einzelner Wohnungseigentümer Folge zu leisten hat.[1] Entspricht andererseits der energetische Zustand des Gemeinschaftseigentums bereits den Vorgaben des GEG oder wird der Mindestwärmeschutz bereits durch eine partielle Wärmedämmung erreicht, besteht kein Anspruch auf Vollwärmedämmung.[2]

1.5.2 Pflichten

Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, u. a. das Betreten ihres Sondereigentums zu gestatten, wenn ihnen hierdurch kein Nachteil entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Diese Pflicht besteht auch hinsichtlich einer etwa erforderlichen Prüfung der energetischen Gebäudesubstanz und insbesondere der Umsetzung beschlossener Maßnahmen. Die Verpflichtung erstreckt sich dabei auch auf Bereiche, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht.[1]

 

Drittnutzer

Auch Nutzer von Sondereigentum, die nicht Wohnungseigentümer sind, haben nach § 15 Nr. 1 WEG Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu dulden. Bei derartigen Drittnutzern handelt es sich insbesondere um Mieter, Pächter, Nießbraucher und Inhaber eines Wohnrechts.

[1] AG Bremen-Blumenthal, Urteil v. 14.3.2018, 44 C 2010/17, ZMR 2018 S. 704.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge