Nicht nur bei der Neuerrichtung von Gebäuden sind Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Auch bei Bestandsgebäuden ergeben sich Anforderungen, die aus Sicht der Hausverwaltung zu beachten sind. Zugleich gibt es zu allen diesen Punkten Ausnahmeregelungen, die im Zweifelsfall genauer zu prüfen sind. Nachstehend die wesentlichen Inhalte:

  • Warmwasserführende Leitungen und Rohre

    Wenn diese zugänglich und nicht gedämmt sind, müssen sie nach GEG Anlage 8 nachträglich gedämmt werden (§ 71 GEG). Ausnahmen sind möglich, wenn die Aufwendungen durch Einsparungen innerhalb angemessener Frist nicht erwirtschaftet werden können.

  • Öl- oder gasbetriebene Heizkessel vor und nach 1991

    Heizkessel mit Öl oder Gas, die vor dem 1.1.1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Heizkessel auf Basis von Öl und Gas, die nach dem 1.1.1991 eingebaut wurden, dürfen höchstens 30 Jahre betrieben werden. Diese Fristen gelten nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel (§ 72 GEG).

  • Neue Heizkessel auf Basis von Öl oder festen fossilen Brennstoffen

    Diese dürfen ab dem 1.1.2026 nur dann noch neu eingebaut werden, wenn u. a. ein ausreichender thermischer Standard und die anteilige Verwendung von regenerativen Energien sichergestellt sind (§ 72 GEG).

  • Oberste Geschossdecke

    Wenn das Dach nicht gedämmt ist, darf die Geschossdecke über dem obersten beheizten Geschoss einen U-Wert von 0,24 W/(m²K) nicht übersteigen (§ 74 GEG).

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle

    Wenn Bestandteile der thermischen Gebäudehülle saniert oder modernisiert werden sollen und diese Maßnahmen mehr als 10 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, so dürfen die U-Werte dieser Bauteilgruppe die höchstzulässigen U-Werte nach GEG Anlage 7 nicht übersteigen (§ 48 GEG).

 

Baujahr des Heizkessels ist entscheidend

Bei den Austauschfristen von Heizkesseln zählt nicht das Baujahr des Brenners, sondern das Baujahr des Heizkessels selbst. Das Baujahr kann im Regelfall den Typenschildern des Kessels entnommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge