Im Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung beschlossen, die Kraftfahrzeugsteuer stärker an CO2-Emissionen auszurichten und die Steuerbefreiung für Elektro-Pkw zu verlängern.

Entsprechend fließt für Pkw, die ab 2021 neu zugelassen werden, neben dem Hubraum künftig verstärkt eine Klimakomponente in die neu geregelte Kfz-Steuer ein. Sie orientiert sich am CO2-Ausstoß des Autos und steigt in sechs Stufen von 2 EUR bis auf 4 EUR je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer. Die bekannte Freigrenze von 95 Gramm CO2 je Kilometer gilt auch weiterhin. Bis zu diesem Wert wird keine Steuer erhoben.

Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarifbaustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm CO2 je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 EUR. Fällt also nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 EUR hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt ab sofort und ist auf das Ende des Jahres 2024 befristet.

Steuerbefreiung für E-Kfz

Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Im Einzelnen gilt dabei:

  • Elektroautos, die bis zum 17.5.2011 zugelassen wurden, waren 5 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 % (§ 9 Abs. 2 KraftStG).
  • E-Autos mit Zulassung zwischen dem 18.5.2011 und dem 31.12.2025 werden zehn Jahre, aber längstens bis zum 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit. Danach ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 %.
  • Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die in diesem Zeitraum auf einen rein elektrischen Antrieb umgebaut wurden.
  • Plug-in-Hybride und E-Pkw mit Reichweitenerweiterung sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Überlassung eines E-Pkw als Dienstwagen

Auch bei der Überlassung eines (Elektro-)Dienstwagens gibt es Steuervorteile. Die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird halbiert bzw. geviertelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), der geldwerte Vorteil sinkt entsprechend. Die Reduzierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Diese Förderung galt bislang nur befristet für bis 2021 angeschaffte Fahrzeuge. Sie ist im Rahmen des "Jahressteuergesetz 2019" bis 2030 verlängert worden.

  • Die Viertel-Regelung gilt ab 2020, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).
  • Erfüllt ein Elektrofahrzeug nicht die vorstehenden Voraussetzungen oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug, kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Abschreibung gemäß vorstehenden Grundsätzen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und S. 3 Nr. 2 EStG).

Hybridfahrzeuge werden jedoch nur gefördert, wenn das Fahrzeug eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer (bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021: 60 Kilometer) beträgt.

Für vor 2019 erstmals überlassene Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, sowie für Fahrzeuge, die die Reichweitenvoraussetzung nicht erfüllen, gilt die frühere Regelung weiter. Danach ist der Listenpreis pro Kilowattstunde der Batteriekapazität pauschal zu mindern, für in 2018 angeschaffte Fahrzeuge um 250 EUR.

Förderung von E-Lastenrädern

Die Anschaffung von E-Lastenrädern wurde vom Bund über die BAFA mit einem Zuschuss von bis zu 2.500 EUR für jedes gewerblich genutzte Lastenrad gefördert. Die Förderung betrug 30 % der Anschaffungskosten und galt für E-Schwerlastenräder, die mindestens über einen Kubikmeter Transportvolumen sowie mindestens 150 Kilogramm Zuladung verfügen.

 
Hinweis

Förderung ist ausgelaufen

Die Förderung im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist am 29.2.2024 ausgelaufen. Seit dem 1.3.2024 können daher keine Förderanträge mehr gestellt werden. Alle bis zum 29.2.2024 eingegangen Anträge werden bearbeitet. Die Bundesregierung prüft derzeit den weiteren Umgang mit der Förderrichtlinie.

Weiterhin kommunale Förderung

Allerdings werden E-Lastenräder noch auf kommunaler Ebene weiter gefördert. Beispiele dafür sind:

  • Stuttgart: Stuttgarter Familien mit mindestens einem Kind können rund 6800 EUR an Zuschuss für den Kauf eines E-Lastenrads erhalten. Ein zusätzlicher Nachhaltigkeitsbonus von 500 EUR ist unter bestimmten Voraussetzungen nach 3 Jahren möglich.
  • München: Gefördert werden Lasten-Pedelecs mit 25 % der Nettokosten, maximal bis 750 EUR. Die Antragstellung ist seit dem 1.6.2023 möglich.
  • Regensburg: Lasten-Pedelecs werden mit ...

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