Wenn den Grundstückseigentümer aufgrund der geschilderten besonderen Umstände eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Dachlawinen trifft, muss er die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen.

Wenn der Hauseigentümer weiß, dass das Haus eine zusätzliche Sicherung gegen herabfallenden Schnee hat und dass das Dach, obwohl die Schneelage schon länger andauert, nicht geräumt ist, kann (und muss) er die Gefahr erkennen und durch eine solche geeignete Maßnahme vermeiden,

  • etwa durch das Aufstellen deutlich sichtbarer Warnhinweise.[1]
  • Kann mit einem Warnschild der Gefahr nicht hinreichend vorgebeugt werden, sind Schneefanggitter oder Dachhaken anzubringen.
  • Wenn der Hauseigentümer keine Möglichkeit gefahrloser Beseitigung von Schneeüberhängen und Eiszapfen am Hausdach hat, so hat er den Gefahrenbereich jedenfalls abzusperren. Das Aufstellen eines Warnschilds genügt nicht.[2]

Allerdings wird dies auch anders gesehen: Nach erkennbar starkem Schneefall brauche durch den Parkplatzmieter nicht mittels eines zusätzlichen Warnschilds auf die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, hingewiesen zu werden. Denn einem solchen Schild wohne kein über das Erkennenkönnen der Gefahrenlage mit bloßem Auge hinausgehender Informationswert inne. Entsprechend brauche der Gebäudeeigentümer vermietete Hausparkplätze in einer solchen Situation auch nicht zu sperren.[3]

Eine Pflicht zur Räumung eines Hausdaches von Schnee und Eis kann nur in ganz besonders eng umgrenzten Fällen angenommen werden, weil die Maßnahme selbst mit nicht unerheblichen Gefahren – sowohl für den Verkehrssicherungspflichtigen oder dessen Hilfspersonen als auch für Passanten – verbunden ist.[4] Dies kann der Fall sein, wenn sich in der Gegend eine entsprechende Übung herausgebildet hat.[5] Doch auch bei einem Dachneigungswinkel von 80° und einer Haushöhe von wenigstens 2 ½ Vollgeschossen ist der Hauseigentümer eines Hauses, das an öffentliche Verkehrsflächen grenzt, selbst bei starkem Tauwetter nicht verpflichtet, das Dach von Eis und Schnee reinigen zu lassen.[6]

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.2.2014, 22 U 152/13, BeckRS 2015, 4608; LG Bielefeld, Urteil v. 12.4.2011, 2 O 50/11, BeckRS 2011, 12736; LG Magdeburg, Urteil v. 10.11.2010, 5 O 833/10, BeckRS 2011, 11695.
[5] Ausführlich Schlund, DAR (Deutsches Autorecht) 1994, S. 49 ff..
[6] OLG Oldenburg, Urteil v. 25.7.2012, 4 U 35/12, MDR 2012 S. 1339 betreffend Osnabrück.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge