Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht. Dachlawine

 

Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 29.11.2011; Aktenzeichen 111 C 242/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2011 (111 C 242/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

1. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, worauf mit Beschluss vom 08.03.2012 hingewiesen worden ist (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO). An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.03.2012 nichts zu ändern:

Das angegriffene Urteil vom 29.11.2011 (Bl. 90 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Mit Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

a) Eine Haftung des Beklagten nach § 836 BGB macht der Kläger nicht geltend und kommt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht in Betracht.

b) Auch eine für den eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Klägers kausale Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht; verwirklicht hat sich bedauerlicherweise vielmehr das allgemeine Lebensrisiko, welches der Kläger selbst tragen muss:

Derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, ist zwar verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Umfang dieser rechtlich gebotenen Verkehrssicherung wird aber danach begrenzt, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 2007, 1683). Ein völliger Ausschluss sämtlicher möglicher Gefahrenquellen ist weder möglich noch zu verlangen (BGH, a.a.O.).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb zwar in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für Dritte, die die erforderliche Sorgfalt walten lassen, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermögen (vgl. BGHZ 75, 134; BGH, VersR 2005, 660). Die Abhilfebedürftigkeit einer Gefahrenquelle richtet sich also insbesondere danach, ob die Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne Weiteres selbst bewältigen können und welche Maßnahmen für den Sicherungspflichtigen objektiv zumutbar sind. Die generell bestehende Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Dachlawinen abgehen können, ist an sich allgemein bekannt; jedermann kann ihr durch eigene Vorsicht begegnen. Grundsätzlich muss sich deshalb auch jeder selbst vor Dachlawinen schützen; Sicherungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise (grundlegend BGH, NJW 1955, 300; ebenso etwa OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412). Ob bei speziell für Mieter eingerichteten Parkplätzen eine insofern intensivere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers besteht (so im Ansatz OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2011, 1535), bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.

Besondere Umstände, die ausnahmsweise Maßnahmen zum Schutze Dritter gebieten, liegen auch nach dem Klägervortrag nicht vor:

Ist – wie hier – eine Anbringung von Schneefanggittern o.ä. aufgrund der üblicherweise herrschenden Witterungsbedingungen weder baurechtlich vorgeschrieben noch ortsüblich (vgl. OLG Köln, VersR 1980, 878), so liegt in dem Unterlassen der Anbringung regelmäßig kein Pflichtverstoß. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht aus der Gestaltung des in Rede stehenden Dachs: Es handelt sich nach den vorgelegten Bildern um ein Mansarddach, bei dem lediglich die untere – relativ kleine – Dachfläche über eine wesentlich steilere Neigung verfügt als die obere. Dies ist eine allgemein bekannte, gebräuchliche Dachform, wie sie offenkundig in Köln und auch speziell im Belgisches Viertel häufiger anzutreffen ist. Gleiches gilt auch für die Dachgauben mit einer – durch die Dachform bedingt – ebenfalls recht steilen Kehle. Allein diese baurechtlich offenbar zulässige, sich im Rahmen der verschiedenen üblichen Dachkonstruktionen haltende Gestaltung begründet für sich genommen keine besonderen Sicherungsanforderungen. Sie ist auch ersichtlich nicht etwa besonders gefahrenträchtig, da ein besonders problematisches Auflagern und Vereisen schwerer Schneemengen jedenfalls auf dem unteren, steileren Teil des Dachs kaum möglich ist, sondern dort niedergehender Schnee zwangsläufig schon eher und kontinuierlicher abrutscht als bei einem flacher geneigten Dach. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner Fachkenntnisse; sie folgt aus den allgemein bekannten Gesetzen der Schwerkraft.

Auch andere Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Dachlawinen (etwa Räumen des Dachs von Schnee und Eis) waren in der konkreten Situation nic...

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