Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.768,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 04.05.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenen Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für die Beklagte beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung innerhalb der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Nach Klagevortrag am 15.01.2010, nach dem auf Anforderung vorgelegten Artikel (Bl. 92 d. A.) am 16.01.2010, wurde in der Presse davor gewarnt, dass aufgrund einsetzenden Tauwetters die Gefahr bestehe, dass Eiszapfen und Dachlawinen von Dächern abgehen könnten. Am 16.01.2010 ließ die Hausverwaltung der Beklagten Eiszapfen entfernen, die sich zuvor am Dach des Hauses befunden hatten. Warnschilder, die vor den vorgenannten Gefahren gewarnt hätten, waren nicht aufgestellt worden.

Am 17.01.2010 parkte die Klägerin ihren Pkw BMW 523i BI-EV 302 im Straßenbereich in einer Parkbucht vor dem Haus.

Gegen 17.30 Uhr an diesem Tag fand die Klägerin ihr Fahrzeug in beschädigtem Zustand vor. Zuvor und kurz danach waren Dachlawinen und Eisblöcke vom Dach heruntergestürzt.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug von der DEKRA begutachten. Nach Besichtigung am 18.01.2010 wurde dieses Gutachten am 20.01.2010 erstellt (Anlage K 3; Bl. 11 – 28 d.A). Am 18.01.2010 erteilte die Klägerin sodann dem Autohaus D. in Bielefeld Reparaturauftrag. Das Fahrzeug wurde auch repariert und die Reparatur unter dem 04.02.2010 mit 6.374,40 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K 2; Bl. 7 – 10 d. A.).

Neben diesen Reparaturkosten verlangt die Klägerin Erstattung von ihr bezahlter Gutachtenkosten in Höhe von 502,16 EUR (Rechnungskopie Bl. 29 d. A.), Nutzungsausfall von 390,– EUR (6 Tage zu je 65,– EUR), mehrkantilen Minderwert laut Gutachten in Höhe von 400,– EUR und eine Kostenpauschale von 25,– EUR.

Den eingangs genannten Zeitungsartikel hatte die Klägerin bereits am Tag vor dem streitgegenständlichen Vorfall gelesen. Ihr waren zudem in der benachbarten Ustr. Fahrzeuge aufgefallen, an denen Zettel befestigt worden waren, auf denen ebenfalls vor den gleichen Gefahren gewarnt wurde.

Unter dem 01.04.2010 ließ die Klägerin unter Fristsetzung zum 29.04.2010 die Klageforderung anwaltlich geltend machen (Anlage K 4; Bl. 30 – 32 d. A.); die Zahlungsaufforderung wurde mit Datum vom 30.04.2010 unter Fristsetzung zum 14.05.2010 (Bl. 33 – 35 d. A.) wiederholt.

Mit Schreiben vom 17.05.2010 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab (Anlage B 2; Bl. 50 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.691,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet unter Zeugenbeweisantritt, es habe kein Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich Schneelawinen oder Eisbretter hätten bilden können bzw. dass sich größere Mengen Schnee auf dem Dach des Hauses befunden hätte, der im Zuge eines Tauvorgangs zu Eis werden und in Bewegung geraten könnte. Auch aufgrund der Bauweise sei nicht mit dem Antauen von Schnee und Dachlawinen zu rechnen gewesen; das Haus sei gut gedämmt.

Sie weist im Übrigen darauf hin, dass – unstreitig – die Anbringung von Schneefanggittern in Bielefeld nicht vorgeschrieben ist.

Die Beklagte bestreitet, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch das Herabstürzen von Eisblöcken entstanden ist, dass die Klägerin die geltend gemachten Reparatur- und Sachverständigenkosten aufgewendet hat und sie 6 Tage auf ihr Fahrzeug habe verzichten müssen und Nutzungswille vorhanden gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.04.2011 (Bl. 99 – 103 d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang aus § 823 BGB begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Haus S. Str. XX in Bielefeld verletzt. Zwar trifft einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, wenn nicht besondere Umstände zur Annahme einer dahingehenden Verkehrssicherungspflicht führen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003; 13 U 49/03; zitiert nach Juris).

Solche besonderen Umstände sind jedoch vorliegend zu bejahen. Aufgrund des im Tatbestand genannten Zeitungsberichts, der am Vortag des 17.01.2010 veröffentlicht wur...

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