§§ 1 - 9 Abschnitt 1 Ziele des Gesetzes, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

 

(1) 1Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in Wohn- und Unterstützungsangeboten (Nutzerinnen und Nutzer) bei der Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse unterstützen. 2Es soll Nutzerinnen und Nutzer vor Benachteiligungen schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit den Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem oder von mehreren Leistungsanbietern besteht.

 

(2) 1Die Leistungsanbieter und die zuständige Behörde haben insbesondere die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf

 

1.

Wahrung ihrer Würde, ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit,

 

2.

Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,

 

3.

Selbstverantwortung am Lebensende und ein Sterben in Würde,

 

4.

Wahrnehmung ihres Wunsch- und Wahlrechtes,

 

5.

Berücksichtigung ihrer kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie ihrer sexuellen Identität,

 

6.

Ermöglichung, Förderung und Unterstützung einer individuellen Lebensgestaltung unter Sicherung der Privatsphäre und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,

 

7.

Stärkung ihrer Stellung als Verbraucherinnen und Verbraucher

zu achten. 2Sie haben die Nutzerinnen und Nutzer in der Wahrnehmung dieser Rechte zu unterstützen, zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. 3Nummer 6 gilt auch für Menschen, für die ein Umzug in ein Wohn- und Unterstützungsangebot in Betracht kommt (Interessentinnen und Interessenten).

 

(3) Ziele dieses Gesetzes sind ferner

 

1.

die Transparenz der Leistungen und der Qualität von unterstützenden Wohnformen herzustellen,

 

2.

die Qualität des Wohnens und der Unterstützung von Nutzerinnen und Nutzern unter Beachtung des allgemein anerkannten Standes fachlicher Erkenntnisse weiterzuentwickeln und zu sichern,

 

3.

ein ausreichendes Beratungsangebot bereitzustellen,

 

4.

die Mitwirkung durch die Nutzerinnen und Nutzer und das bürgerschaftliche Engagement zu fördern,

 

5.

die Zusammenarbeit aller an der Unterstützung von Menschen mit Unterstützungsbedarf Beteiligten zu fördern.

 

(4) Die Selbstständigkeit der verantwortlichen Leistungsanbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für entgeltlich betriebene Wohnformen, die der Unterstützung ihrer Nutzerinnen und Nutzer dienen sowie Unterstützungs- und Serviceleistungen nach § 3 anbieten. 2Solche Angebote liegen vor, wenn mehrere Nutzerinnen oder Nutzer von einem Leistungsanbieter gemeinschaftlich Leistungen des Wohnens oder Unterstützungs- oder Serviceleistungen abnehmen und die Wohnform in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ist (Wohn- und Unterstützungsangebote). 3Unerheblich ist, ob die Unterstützungs- oder Serviceleistungen von den Nutzerinnen oder den Nutzern laufend in Anspruch genommen oder lediglich von dem verantwortlichen Leistungsanbieter vorgehalten werden.

 

(2) Zu den Wohn- und Unterstützungsangeboten zählen insbesondere Gasteinrichtungen nach § 5, mobile Unterstützungsdienste nach § 6, Servicewohnen nach § 7, Wohngemeinschaften nach § 8 sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9.

 

(3) Ein Wohn- und Unterstützungsangebot liegt auch vor, wenn es nur eine Nutzerin oder einen Nutzer gibt und der Nutzer oder die Nutzerin mit dem Vertrag über das Wohnen verpflichtet ist, Unterstützungsleistungen nach § 3 Absatz 1 und 2 von einem bestimmten Anbieter abzunehmen.

 

(4) Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind dann Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne des Absatzes 1, wenn in ihnen mehr als fünf volljährige Personen betreut werden, die keine Schule besuchen oder, wenn keine Aufsicht nach den §§ 45 bis 49 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

 

(5) Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf:

 

1.

Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

 

2.

Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 

3.

Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,

 

4.

Einrichtungen der sozialen Rehabilitation, deren Wohn- und Unterstützungsangebote

 

a)

regelhaft auf nicht mehr als 2 Jahre befristet sind,

 

b)

nicht der Kompensation eines akut bestehenden Hilfsbedarfs, sondern der langfristigen Überwindung von Suchterkrankungen dienen,

 

c)

deren Nutzerinnen und Nutzer ihre Lebensgestaltung und Haushaltsführung vollständig selbst wahrnehmen und dabei lediglich beratend begleitet werden und

 

d)

für deren Nutzerinnen und Nutzer von externen Stellen im Auftrag der Kostenträger regelmäßig Hilfepläne erstellt werden.

 

5.

2Betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander pflegen und in einem gemeinsamen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft).

 

(6) 1Die Feststellung, ob ein Wohn- und Unterstützungsangebot diesem Gesetz unterliegt, lässt ihre Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. 2Dies gilt insbesondere au...

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