Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 376/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und in diesem Zusammenhang über Ansprüche auf Auskunft sowie Feststellung der Unwirksamkeit möglicher Prämienerhöhungen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geltendmachung der Klageanträge im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO, die er im Berufungsverfahren weiterverfolgt, unzulässig. Daran ändert auch nichts der weitere Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren.

Dazu im Einzelnen:

§ 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich - wie hier - auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 -VZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt auch OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17).

So liegt der Fall allerdings hier: Die von dem Kläger begehrte Auskunft dient - entgegen den Beteuerungen des Klägers - der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren ab 2012 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger sich den Vortrag der Beklagten in erster Instanz zu eigen machen will und über mögliche Beitragsanpassungen zu bestimmten Zeitpunkten mutmaßt. Dass bedeutet aber, dass es ihm aber bei einzelnen Jahren doch um das "Ob" einer möglichen Anpassung geht, was aber nicht Gegenstand der Auskunftsklage sein kann. Auch bei Kenntnis des Inhalts der Nachträge bliebe weiterhin der Anspruchsgrund unklar. Denn auch bei der vorgenannten Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Soweit der Kläger auf eine vermeintliche materielle Fehlerhaftigkeit der vermeintlichen Beitragserhöhungen abstellt, erfolgt dieser Vertrag ohne greifbare Anhaltspunkte.

Die unzulässige Stufenklage war indes - auch noch in zweiter Instanz - in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten (vgl. hierzu etwa in "Prämienerhöhungsfällen" OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 19; OLG Dresden Urt. v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743 Rn. 36, jeweils unter Hinweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umdeutung einer Stufenklage in eine Klagehäufung). Denn ein für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft ist dem Kläger nicht von vornherein abzusprechen. Zudem ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass das Auskunftsbegehren nicht unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll.

Das Auskunftsbegehren des Klägers ist - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - unbegründet.

Der Auskunftsanspruch, wie er von Klägerseite geltend gemacht wurde, folgt nicht aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG. Hieraus ergibt sich zwar ein Anspruch auf erneute Ausstellung der Nachträge zum Versicherungsschein. Die Regelung erfasst nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, auch über den Wortlaut hinaus nicht nur den Versicherungsschein selbst, sondern auch die hierzu erteilten Nachträge (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 3 Rn. 1, 5). Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt, dass der Versicherungsnehmer behauptet, nicht mehr im Besitz der Originale zu s...

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