Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 17.11.2022 - 70 VI 556/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.559 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und seine Schwester - die Beteiligte zu 3 - jeweils als Erben der Erblasserin zu je 1/2 ausweist. Mit Beschluss vom 29.12.2020 (Bl. 297 f.), dem Antragsteller zugestellt am 14.01.2021, hat das Amtsgericht Lübben die zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 14.01.2021 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2 am 10.02.2021 Beschwerde eingelegt, die er am 16.08.2021 zurückgenommen hat.

Mit Kostenrechnung vom 04.10.2021 - KaZ/ReZ (...) - wurden die Verfahrens- und Zustellkosten in Höhe von insgesamt 506 EUR sowie die Auslagen für das eingeholte graphologische Gutachten in Höhe von 1.559 EUR zu Lasten des Antragstellers zum Soll gestellt und anschließend von der Landesjustizkasse eingefordert. Mit Schreiben vom 30.11.2021 und 31.12.2021 bat der Antragsteller, dem Beteiligten zu 2 die Kosten des Sachverständigengutachtens in Rechnung zu stellen. Der Beteiligte zu 2 habe die Begutachtung unnötigerweise und missbräuchlich veranlasst, um weiter in dem zum Nachlass gehörenden Haus wohnen zu können.

Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 17.08.2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 I-15 W 273/14 - darauf hingewiesen hat, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung nicht in Betracht komme, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2022, eingegangen bei Gericht am 30.08.2022, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist nach § 43 Abs. 1 FamFG gestellt.

Mit Beschluss vom 17.11.2022 hat das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 26.08.2022 sowie seinen Kostenantrag vom 31.12.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist des § 43 Abs. 2 FamFG gemäß §§ 17, 18 FamFG lägen nicht vor, da bei Antragstellung die Jahresfrist des § 18 Abs. 4 FamFG bereits verstrichen gewesen sei.

Gegen den ihm am 21.11.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09.12.2022 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass das Amtsgericht zunächst unter dem 26.01.2022 seine Absicht mitgeteilt habe, die Kosten dem Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Dies sei auch richtig, da der Beteiligte zu 2 das Gutachten mutwillig und grundlos eingefordert habe. Ihm sei weder eine Frist mitgeteilt noch sei er über seine Rechte belehrt worden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 19.01.2023 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß §§ 19 Abs. 3, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde (vgl. Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl., § 43 FamFG Rn. 3) ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, dem Beteiligten zu 2 durch nachträgliche Kostenentscheidung die Kostend es Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, zu Recht zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist von Gesetzes wegen zur Tragung der Sachverständigenkosten verpflichtet; für eine abweichende Entscheidung ist kein Raum.

Der Beschwerdeführer haftet als Antragsteller für die Sachverständigenkosten. Denn nach § 22 Abs. 1 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. In Erbscheinsverfahren ist deshalb der Antragsteller Kostenschuldner, weil es sich um ein Verfahren handelt, dass nur auf Antrag eingeleitet wird (Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., GNotKG KV 12210 Rn. 20). Wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nur von einem Miterben beantragt, haftet auch nur dieser gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG; die übrigen Miterben können nicht herangezogen werden (Sommerfeldt, a. a. O.). Das Nachlassgericht kann allerdings gemäß § 81 FamFG eine von § 22 Abs. 1 GNotKG abweichende Kostenentscheidung in dem Feststellungsbeschluss treffen.

Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, B...

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