Leitsatz (amtlich)

a) Auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG kann die beteiligte Behörde ein in der Hauptsache erledigtes Freiheitsentziehungsverfahren nicht mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG fortsetzen.

b) Eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur bei einer entsprechenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.

c) Hat sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt, kann die beteiligte Behörde das Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht mit einem Kostenantrag fortsetzen, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenpunkts nicht zugelassen worden ist.

 

Normenkette

FamFG §§ 62, 70 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 12.08.2014; Aktenzeichen 1 T 61/14)

AG Merseburg (Beschluss vom 01.08.2014; Aktenzeichen 14 XIV (B) 19/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Halle vom 12.8.2014 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Landkreis Saalekreis auferlegt.

Damit erledigt sich der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das AG hat mit Beschluss vom 1.8.2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Rücküberstellung nach Italien bis zum 4.9.2014 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das LG mit Beschluss vom 12.8.2014 unter Abänderung der Entscheidung des AG den Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft zurückgewiesen, die sofortige Entlassung des Betroffenen aus der Haft angeordnet und die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft festgestellt. Mit der von dem LG nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde festzustellen, dass der Beschluss des LG rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt, hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss "aus dem Kostenpunkt rechtswidrig war" und sie in ihren Rechten verletzt, und dem Betroffenen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

II.

Rz. 2

Nach Ansicht des LG durfte Haft zur Sicherung der Rücküberstellung des Betroffenen nach Italien nicht angeordnet werden, weil die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. EG Nr. L 50, 1 = heute Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. EU Nr. 180 S. 31) abgelaufen gewesen sei.

III.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig.

Rz. 4

1. Die Rechtsbeschwerde war bei Einlegung am 8.9.2014 unzulässig, weil sie nach § 70 FamFG in der seinerzeit geltenden Fassung nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft war (BGH, Beschl. v. 10.2.2010 - V ZB 35/10, FGPrax 2010, 98 Rz. 2) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte.

Rz. 5

2. Sie ist mit dem Inkrafttreten von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG am 1.8.2015 nicht zulässig geworden.

Rz. 6

a) Nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist zwar auch die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das jetzt geltende Verfahrensrecht zugrunde zu legen, weil die Änderung des § 70 Abs. 3 FamFG durch Art. 7 des Gesetzes vom 27.7.2015 (BGBl. I, 1386) mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist und Überleitungsvorschriften, die Ausnahmen für anhängige Verfahren vorsehen, nicht erlassen worden sind.

Rz. 7

b) Das führt aber nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Rz. 8

aa) Die Hauptsache hatte sich schon vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die beteiligte Behörde erledigt. Die durch das AG angeordnete Haft hatte nämlich am 4.9.2014 geendet und war abgelaufen, als die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde vom 8.9.2014 bei dem BGH einging.

Rz. 9

bb) Ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann die beteiligte Behörde nach Erledigung der Hauptsache nicht mit einem Antrag nach § 62 FamFG fortsetzen (BGH, Beschl. v. 31.1.2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rz. 9, 11 f.).

Rz. 10

(1) Daran hat sich entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde durch die Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit dem Gesetz vom 27.7.2015 (BGBl. I, 1386) nichts geändert. Mit dieser Ergänzung hat der Gesetzgeber erreichen wollen, dass sowohl der Betroffene als auch die Behörde zulassungsfrei Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung oder Aufhebung von Haft zur Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung oder Rücküberstellung einlegen können (Beschlussempfehlung zu dem Gesetz vom 27.7.2015 in BT-Drucks. 18/5420, 30). Damit hat der Gesetzgeber zwar den Gleichlauf der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde mit derjenigen des Betroffenen hergestellt, dessen Fehlen der Senat seinerzeit als zusätzliches Argument für den Ausschluss eines Feststellungsantrags der beteiligten Behörde angeführt hatte (Beschluss vom 31.1.2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rz. 13). Diese Annäherung der Rechtsbehelfe ändert aber nichts Entscheidendes.

Rz. 11

(2) Das in der Vorschrift geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die an einem Freiheitsentziehungsverfahren beteiligte Behörde nicht. Es besteht nämlich an sich nicht, weil der Beschwerdeführer durch die Entscheidung lediglich noch Auskunft über die Rechtslage erhielte, ohne dass damit eine wirksame Regelung getroffen werden könnte. Es lässt sich nicht schon aus der Beeinträchtigung von - auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG ableiten. Das Interesse des Beteiligten an der Feststellung der Rechtslage muss vielmehr in besonderer Weise schutzwürdig sein, was regelmäßig eine Verletzung von Grundrechten voraussetzt (BGH, Beschl. v. 31.1.2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rz. 11). Die entsprechende Anwendung der Norm im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG zum effektiven Rechtsschutz von Betroffenen und unter Zugrundlegung der Absicht des Gesetzgebers, diese Rechtsprechung einfachrechtlich mit § 62 FamFG umzusetzen, gerade daraus abgeleitet, dass der Betroffene ohne eine solche Vorschrift sein Rehabilitationsinteresse nicht effektiv durchsetzen könnte (Beschlüsse v. 25.2.2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rz. 9; v. 31.1.2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rz. 12). Der Gesetzgeber hat die Änderung von § 70 Abs. 3 FamFG nicht zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu verändern. Er hat nicht einmal erwogen, durch eine Ergänzung von § 74 Abs. 4 FamFG oder in anderer Weise ausdrücklich zu regeln, dass diese Vorschrift auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt. Eine entsprechende Anwendung auf das Rechtsmittel der beteiligten Behörde lässt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 31.1.2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rz. 11).

Rz. 12

(3) Sie lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen. Diese begründet ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nur, wenn sie konkret ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 330, 331) und wenn zu erwarten ist, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen sein wird. Daran fehlt es aber, wenn nur ein Interesse an der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage für die künftige Rechtspraxis einer Behörde angestrebt wird (vgl. für einen Notar OLG München, FGPrax 2010, 269; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rz. 21). So liegt es hier.

Rz. 13

cc) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht mit dem Hilfsantrag der beteiligten Behörde zulässig, festzustellen dass die Entscheidung des LG im Hinblick auf den Kostenpunkt rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat.

Rz. 14

(1) Wenn mit diesem Antrag eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Kostenentscheidung angestrebt werden sollte, wäre die Rechtsbeschwerde unzulässig. Das folgt zwar nicht, wie bis zu dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes, daraus, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig wäre (vgl. zum früheren Recht: § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG). Ein vergleichbarer Ausschluss ist im geltenden Recht nicht mehr vorgesehen. Ein solches Rechtsmittel müsste auch keinen Beschwerdewert erreichen, wenn es sich - wie hier - um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 - XII ZB 464/12, NJW 2013, 3523 Rz. 7 und 27.11.2013 - XII ZB 597/13, NJW-RR 2014, 129 Rz. 4). Der Antrag wäre jedoch deswegen unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde, die sich allein gegen die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet, nach wie vor der Zulassung bedürfte. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist zwar nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten Verfahren richtet. Gegenstand einer auf den Kostenpunkt beschränkten Rechtsbeschwerde wäre aber nicht die Verweigerung der freiheitsentziehenden Maßnahme oder deren Aufhebung, sondern allein die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts. Diese wäre regelmäßig auch nur daraufhin überprüfbar, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines in der Regel bestehenden Ermessens bei der Auferlegung und Verteilung der Verfahrenskosten überschritten hat. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch solche Rechtsmittel der beteiligten Behörde ohne Zulassung für statthaft hat erklären wollen (vgl. BT-Drucks. 18/5420, 30).

Rz. 15

(2) Eine Umdeutung des Antrags in eine Erledigungserklärung verbunden mit dem Antrag, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, scheidet ebenfalls aus.

Rz. 16

Hier war die Hauptsache schon bei Abfassung der Rechtsbeschwerdeschrift der beteiligten Behörde erledigt, weil die ursprünglich angeordnete Haft zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen wäre. In dieser Konstellation kommt eine Erledigungserklärung verbunden mit einem Kostenantrag nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung im Kostenpunkt isoliert angreifbar wäre. Ist das aber - wie hier - nicht der Fall, scheidet sie aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2011 - V ZB 170/11, NJW-RR 2012, 651 Rz. 7).

IV.

Rz. 17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8795592

EBE/BGH 2015

FGPrax 2016, 34

JurBüro 2016, 221

InfAuslR 2016, 191

JZ 2016, 73

ZAR 2016, 10

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