(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) 1Der Antrag ist zu begründen. 2Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
1. |
die Identität des Betroffenen, |
2. |
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, |
3. |
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, |
4. |
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie |
3Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
(3)[1] Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen