Keine EÜR

Erzielt der Betreiber aus einer der obigen genannten begünstigten Fotovoltaikanlagen nur diese gewerblichen Einkünfte, muss hierfür keine Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).

 
Praxis-Beispiel

Keine EÜR

Herr Lucht lässt in 2023 eine Fotovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung von 15 kW auf dem Dach seines Einfamilienhauses installieren. Herr Lucht ist Arbeitnehmer und erzielt keine weiteren gewerbliche Einkünfte. Folge: Herr Lucht braucht für die Einnahmen und Entnahmen keine EÜR erstellen und seinem Finanzamt vorlegen.

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