Begünstigte Gebäude

Die Einnahmen und Entnahmen von Fotovoltaikanlagen werden auf folgende Gebäude rückwirkend ab dem 1.1.2022 von der Ertragsteuer befreit:

 
Gebäude Einfamilienhaus Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude (z. B. Betriebsgebäude) Sonstige Gebäude (z. B. Zwei-, Mehrfamilienhaus, Mischgebäude)
Fotovoltaikanlage mit maximal installierte Bruttoleistung nach Marktstammdatenregister 30 kW (peak) 30 kW (peak) 15 kW (peak)
Hinweis einschließlich Nebengebäude   je Wohn- oder Gewerbeeinheit
 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Höchstgrenze

Peter Müller und Petra Klein schaffen sich im Januar 2023 jeweils eine Fotovoltaikanlage für ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhäuser an. Die Anlage von Herrn Müller hat eine installierte Bruttoleistung von 25 kW, die Anlage von Frau Klein eine installierte Bruttoleistung von 35 kW.

Folge für Herrn Müller: Da die Anlage eine installierte Bruttoleistung von weniger als 30 kW hat, sind die Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG von der Ertragsteuer befreit.

Folge für Frau Klein: Die Anlage von Frau Klein überschreitet die 30 kW-Grenze. Sie muss die Einnahmen und Entnahmen in 2023 erklären und den Überschuss versteuern.

Mehrere Anlagen, ein Betreiber

Betreibt jemand mehr als nur eine Fotovoltaikanlage, darf die Summe der einzelnen kW-Werte insgesamt 100 kW je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Bei dem Steuerpflichtigen kann es sich um eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft handeln. Hier erfolgt die Prüfung in 2 Schritten:

Schritt 1: Erfüllt jede Einzelanlage die maßgebliche installierte Bruttoleistung von 30 kW bzw. 15 kW?

Schritt 2: Überschreiten alle Anlagen in Summe nicht die 100 kW-Grenze?

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der 100 kW-Grenze

Klara Neumann lässt in 2023 all ihren Grundbesitz mit Fotovoltaikanlagen versehen. Auf ihrem Einfamilienhaus wird eine Anlage mit einer installierten Bruttoleistung von 20 kW installiert. Auf den Garagen ihres Grundstücks (Nebengebäude) lässt sie zusätzlich eine Anlage mit 8 kW installieren. Auf ihren 4 Mehrfamilienhäuser erfolgt die Installation von jeweils einer Anlage mit 14 kW installierter Bruttoleistung.

Schritt 1: Für das Einfamilienhaus sowie deren Nebengebäude von Frau Naumann gilt die Obergrenze von 30 kW (peak). Die Summe der installierten Bruttoleistung wird mit 28 kW nicht überschritten (EFH 20 kW + Garagen 8 kW). Für die Mehrfamilienhäuser gilt eine Obergrenze von 15 kW. Diese wird ebenfalls nicht überschritten, da auf jedem Gebäude nur Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von 14 kW installiert werden.

Schritt 2: Die Summe der installierten Bruttoleistung aller Anlagen beträgt 84 kW (EFH 20 kW + Garage 8 kW + (4 MFH x 14 kW). Der Höchstbetrag von 100 kW (peak) wird nicht überschritten.

Wird der Höchstbetrag durch die Anzahl der Anlagen überschritten, fallen diese Anlagen nicht mehr unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG.

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