Wie die Erstbestellung des Verwalters, bedarf auch die Wiederbestellung einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die Wiederbestellung kann bis zum Höchstbestellungszeitraum von 5 Jahren erfolgen. Dies gilt auch für den erstbestellten Verwalter nach Begründung von Wohnungseigentum.

4.1 Zeitpunkt

Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG darf die Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums erfolgen. Wird die Wiederbestellung des Verwalters entgegen den gesetzlichen Vorgaben länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit vorgenommen, ist der entsprechende Eigentümerbeschluss nichtig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nichtige Bestellung

Der Verwalter wurde mit Wirkung vom 1.1.2019 bis einschließlich 31.12.2023 zum Verwalter bestellt. Die Wiederbestellung für 5 weitere Jahre erfolgt durch Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung am 30.9.2022. Der Wiederbestellungszeitraum soll mit dem 1.1.2024 beginnen.

Diese Wiederbestellung ist unwirksam, da § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG umgangen wird. Wird der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters mehr als ein Jahr vor dem Ende des Bestellungszeitraums gefasst, so ist der Beschluss insgesamt nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion dergestalt, dass sich der Wiederbestellungszeitraum entsprechend verkürzt, findet nicht statt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zulässige Wiederbestellung

Wie Beispiel oben, allerdings soll der Wiederbestellungszeitraum mit dem 1.10.2022 beginnen.

Eine Wiederbestellung mehr als ein Jahr vor Ende des Bestellungszeitraums ist dann unschädlich, wenn die weitere Amtszeit mit der Wiederbestellung beginnt.[3]

"Automatische" Verlängerung

Regelungen über eine automatische Verlängerung des Bestellungszeitraums ohne erneute Beschlussfassung im Erstbestellungsbeschluss sind unwirksam, soweit der Höchstbestellungszeitraum von 5 Jahren bzw. 3 Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum überschritten wird.[4]

4.2 Alternativangebote

In aller Regel bedarf es bei der Wiederbestellung nicht des Einholens von Vergleichsangeboten. Allerdings sind 3 Ausnahmen zu berücksichtigen:[1]

  1. Die Verwaltung erfolgt nicht mehr so effizient, wie dies in der Vergangenheit der Fall war;
  2. das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter hat sich aus anderen Gründen verschlechtert;
  3. die von dem bisherigen Verwalter angebotenen Leistungen werden von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten.

Ist einer der Ausnahmetatbestände erfüllt und bedarf es des Einholens von Alternativangeboten, so hat diese Aufgabe nicht der Verwalter zu erfüllen, da er insoweit parteiisch ist. Diese Aufgabe obliegt vielmehr den Wohnungseigentümern und hier insbesondere dem Verwaltungsbeirat.[2]

Zu 1: "Nicht mehr so effiziente" Verwaltung

Wann konkret die Verwaltung nicht mehr so effizient erfolgt, wie dies in der Vergangenheit der Fall war, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Grundsätzlich denkbar sind aber Fälle, in denen der Verwalter etwa Beschlüsse nicht mehr zeitnah ausführt, Verstöße gegen die Hausordnung mehr und mehr toleriert oder auch das Inkasso gegen säumige Wohnungseigentümer nicht mehr konsequent betreibt.

Zu 2: Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern

Hier ist zunächst an diejenigen Fälle zu denken, in denen der Verwalter erkennbar die Interessen eines Teils der Wohnungseigentümer über diejenigen des anderen Teils der Wohnungseigentümer stellt. Insbesondere ist dies gegeben, wenn der Verwalter zur Sicherung seiner Wiederbestellung den Interessen des oder der Mehrheitseigentümer besonderes Augenmerk zukommen lässt.

Zu 3: Spürbar günstigere Alternativunternehmen

Es bedarf keiner Diskussion darüber, dass die Wohnungseigentümer nicht gezwungen sind, den billigsten Verwalter zu bestellen.[3] Stets dürfen sie denjenigen bestellen, der preiswert – also seine Vergütung wert – ist. Hierbei sind die Wohnungseigentümer auch nicht gezwungen, einen Verwalter zu bestellen, der zwar ebenfalls preiswert, aber günstiger ist als der bisherige Verwalter. Zu berücksichtigen ist, dass den Wohnungseigentümern insoweit ein Ermessen eingeräumt ist, den bislang bewährten und zuverlässigen Verwalter durchaus weiter zu beschäftigen, auch wenn er teurer ist als ein ebenfalls preiswerter Verwalter. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung jedenfalls stets, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Dieses Gebot ist nicht bereits dann verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liegt.[4]

Auch die Frage, wann ein Verwalter spürbar günstiger ist als der bisher bestellte Verwalter, wurde – soweit ersichtlich – von der Rechtsprechung noch ...

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